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Vernehmlassung 2010/37: Änderung der Verordnung vom 24. Januar 2007 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst · 10 Seiten
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Anhang 1 (Art. 7 und 12)
Weiterbildung zur Erlangung des Fähigkeitszeugnisses
Artikelverweis
Anhang 1 (Art. 7 Abs. 1 und 10)
Ziff. 1.1 Abs. 1 Bst. c, Abs. 4 und Abs. 5
1Wer das Fähigkeitszeugnis als amtliche Tierärztin oder als amtlicher Tierarzt erwerben will, muss eine praktische Weiterbildung von mindestens 80 Arbeitstagen vorweisen. Sie oder er muss:
c. insgesamt mindestens 30 Arbeitstage in einem Schlachtbetrieb, Zerlegungsbetrieb, lebensmittelverarbeitenden Betrieb, einer Grenzkontrollstelle für Frischfleisch oder einem Betrieb der Primärproduktion tätig gewesen sein, wovon mindestens 5 Tage in einem Schlachtbetrieb absolviert werden müssen; die Tätigkeit muss sich insbesondere auf die Überprüfung des Managements der Lebensmittelsicherheit einschliesslich Tiergesundheit und Tierschutz beziehen.
4Aufgehoben
5Die sich weiterbildende Person muss von einer amtlichen Tierärztin oder einem amtlichen Tierarzt betreut werden.
Ziff. 1.2 Bst. a–c und f
Die Prüfung wird mit sechs Noten bewertet und umfasst:
a. eine schriftliche Einzelfachprüfung über die Kenntnisse des Tierseuchenrechts;
b. eine schriftliche Einzelfachprüfung über die Kenntnisse des Lebensmittelrechts bei der Primärproduktion oder der Schlachtung sowie des Heilmittelrechts;
c. eine schriftliche Einzelfachprüfung über die Kenntnisse des Tierschutzrechts;
f. eine mündliche Einzelfachprüfung über die Kenntnisse im Aufgabenbereich der amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte.