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Vernehmlassung 2010/37: Änderung der Verordnung vom 24. Januar 2007 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst · 10 Seiten
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Ziff. 3.1 Abs. 2
2Die Kandidatin oder der Kandidat muss von einer amtlichen Tierärztin oder einem amtlichen Tierarzt betreut werden.
Ziff. 3.2 Prüfung
Die Prüfung wird mit drei Noten bewertet und umfasst:
a. eine schriftliche Einzelfachprüfung über die Kenntnisse im Fachbereich;
b. eine mündliche Einzelfachprüfung über die Kenntnisse im Fachbereich; und
c. eine praktische Einzelfachprüfung über die Kenntnisse im Fachbereich.
Ziff. 3.3 Prüfungsanmeldung
1Wer eine Einzelfachprüfung nach Ziffer 3.2 Buchstaben a und b ablegen will, reicht die Prüfungsanmeldung bei der Bildungskommission ein.
2Der Prüfungsanmeldung nach Absatz 1 sind beizulegen:
a. der Ausweis über den Studienabschluss;
b. die Belege über die theoretische Weiterbildung oder ein Dispens der Bildungskommission.
3Die Bildungskommission entscheidet über die Zulassung zu den Einzelfachprüfungen nach Ziffer 3.2 Buchstaben a und b.
4Wer die Einzelfachprüfung nach Ziffer 3.2 Buchstabe c ablegen will, reicht die Prüfungsanmeldung bei der zuständigen Kantonstierärztin oder dem zuständigen Kantonstierarzt ein. Der Prüfungsanmeldung ist der Beleg über die praktische Weiterbildung oder ein Dispens der Bildungskommission beizulegen. Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt entscheidet über die Zulassung zur Einzelfachprüfung.
Ziff. 4.1.1 Abs. 2
Aufgehoben
Ziff. 4.1.3 Abs. 1
1Die Prüfung wird mit drei Noten bewertet und umfasst:
a. eine schriftliche Einzelfachprüfung über die Kenntnisse im Fachbereich;
b. eine mündliche Einzelfachprüfung über die Kenntnisse im Fachbereich; und
c. die praktische Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei zwei Tierarten.