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Vernehmlassung 2010/37: Änderung der Verordnung vom 24. Januar 2007 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst · 10 Seiten
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c. Sie legt die Lernziele der Weiterbildung nach Artikel 7 fest und passt sie den neuen Erkenntnissen an.
d. Sie anerkennt die Weiterbildungsstätten und die Weiterbildungskurse für die Weiterbildung nach Artikel 7.
e. Sie legt die Kriterien fest, welche die Weiterbildungsveranstaltungen nach Artikel 9 erfüllen müssen.
f. Sie anerkennt ausländische Weiterbildungen.
g. Sie erteilt Dispense nach Artikel 7 Absatz 2.
h. Sie entscheidet im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach Anhang 1 über die Zulassung zu den Einzelfachprüfungen.
i. Sie stellt Fähigkeitszeugnisse aus.
j. Sie erstellt zuhanden des BVET und der Kantone einen Jahresbericht.
2Sie kann:
a. mit den Weiterbildungsstätten Leistungsverträge abschliessen;
b. Weiterbildungsveranstaltungen durchführen.
Art. 18 Entschädigungen
1Die Entschädigung der Mitglieder der Bildungskommission richtet sich nach den Artikeln 8l–8t der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19988.
2Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und die Expertinnen und Experten werden wie die Mitglieder gesellschaftsorientierter ausserparlamentarischer Kommissionen nach Anhang 2 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 entschädigt. Sie werden in die Kategorie G3 eingestuft.
Art. 19
1Die Prüfungsgebühren und das Kursgeld des BVET richten sich nach Artikel 24a der Verordnung vom 30. Oktober 19759 über die Gebühren des Bundesamtes für Veterinärwesen.
2Ungedeckte Weiterbildungskosten werden von Bund und Kantonen je zur Hälfte getragen.
Art. 20 Übergangsbestimmungen
1Personen, die eine Funktion nach Artikel 1 Buchstaben b–f ausüben, müssen die Weiterbildung nach Artikel 7 spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung mit einer Prüfung abschliessen.