Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/37: Änderung der Verordnung vom 24. Januar 2007 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst · 10 Seiten
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Art. 4 Stellvertretung
Wer eine Kantonstierärztin oder einen Kantonstierarzt vertritt, muss die gleichen Anforderungen an die Weiterbildung erfüllen wie diese. Die Terminologie wurde angepasst, indem nur noch die Weiterbildung aufgeführt wird. Der Begriff der Weiterbildung umfasst auch die Qualitätssicherung. Dass sich die Personen im öffentlichen Veterinärdienst zur Qualitätssicherung weiterbilden müssen (zuvor Fortbildung), ergibt sich zudem aus Artikel 9. Die Stellvertretung von Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzten muss mindestens über das Fähigkeitszeugnis als amtliche Tierärztin oder amtlicher Tierarzt verfügen (Abs. 1). Mit dieser Regelung wird sichergestellt, dass die Stellvertretung der Kantonstierärztinnen und der Kantonstierärzte die anspruchsvollen Aufgaben im öffentlichen Veterinärdienst erfüllen kann.
Absatz 1 muss zudem um den Buchstaben f erweitert werden, da in Artikel 1 neu die beiden Kategorien von amtlichen Fachassistenten unterschieden werden (vgl. Erläuterungen zu Art. 1 und 3).
Art. 5 Übertragung von Aufgaben auf nichtamtliche Tierärztinnen und Tierärzte
Nach geltendem Recht kann die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt nichtamtliche Tierärztinnen oder Tierärzte u.a. mit Aufgaben in Kleinbetrieben betrauen, wenn diese Tierärztinnen und Tierärzte ausreichende Qualifikationen für die Erfüllung der Aufgabe aufweisen.
Die aktuelle Formulierung von Artikel 5 lässt bezüglich der Aufgaben und des Begriffs „Kleinbetrieb“ einen grossen Interpretationsspielraum. Dies führte in der Praxis zu Missverständnissen und Irritationen. Mit der Revision soll in Absprache mit der Bildungskommission für den Veterinärdienst (Bildungskommission) eine Klärung und Präzisierung des Anwendungsbereichs von Artikel 5 erfolgen. Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt soll nichtamtliche Tierärztinnen oder Tierärzte nur mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung und lediglich in Betrieben mit geringer Kapazität nach Artikel 3 Buchstabe l der Verordnung vom 23. November 20054 über das Schlachten und die Fleischkontrolle betrauen können.
Die betrauten Tierärztinnen und Tierärzte müssen ausreichende Qualifikationen für die Erfüllung der Aufgabe aufweisen. Eine ausreichende Qualifikation für die Erfüllung der Aufgabe kann die Tierärztin oder der Tierarzt zum Beispiel mit der Absolvierung des Moduls Lebensmittelsicherheit (Anhang 1 Ziff. 1.1 Abs. 2 Bst. a) sowie des Schlachthofpraktikums (Anhang 1 Ziff. 1.1 Abs. 1 Bst. c) und dem Ablegen der entsprechenden Prüfungen (Anhang 1 Ziff. 1.2 Bst. b und e) oder mit einer gleichwertigen Weiterbildung im Ausland erreichen. Letztlich bleibt die Verantwortung bei der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt, dass nur nichtamtliche Tierärztinnen und Tierärzte mit Aufgaben betraut werden, die für deren Erfüllung eine ausreichende Qualifikation aufweisen.
Gliederungstitel vor Art. 6 Aus- und Weiterbildung
Da auf den Begriff der Fortbildung verzichtet wird und dieser nun von der Weiterbildung miterfasst wird, ist der Gliederungstitel entsprechend anzupassen.