Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/37: Änderung der Verordnung vom 24. Januar 2007 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst · 10 Seiten

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Art. 6 Ausbildung

Der geltende Absatz 1 besagt, dass wer eine Funktion nach Artikel 1 Buchstaben a-c (Kantonstierärztin/Kantonstierarzt, leitende amtliche Tierärztin/leitender amtlicher Tierarzt, amtliche Tierärztin/amtlicher Tierarzt) übernehmen will, das Studium der Veterinärmedizin abgeschlossen haben muss. Absatz 1 wird dahingehend präzisiert, dass Personen, die eine solche Funktion übernehmen wollen, über ein eidgenössisches oder ein anerkanntes ausländisches Diplom in Veterinärmedizin gemäss Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 20065 (MedBG) verfügen müssen. Für die Anerkennung von ausländischen Diplomen im Rahmen des Medizinalberufegesetzes ist gemäss Artikel 15 MedBG die Medizinalberufekommission zuständig.

Da in Absatz 1 der Begriff des Diploms in Veterinärmedizin eingeführt wird, ist es konsequent, dass in Absatz 2 dieser Terminus des „Diploms“ weitergeführt wird und anstelle von einem Hochschulstudium in einem Medizinalberuf von einem Diplom in einem Medizinalberuf als Voraussetzung gesprochen wird. Zudem kann in Absatz 2 auf die Aufzählung des Hochschulstudiums in Zoologie als Voraussetzung für die Übernahme der Funktion als amtlicher Fachexperte verzichtet werden. Die Fachrichtung Zoologie wird vom Hochschulstudium in Biologie bereits miterfasst.

In Absatz 3 wird bedingt durch die Anpassung in Artikel 1 und 3 (vgl. Erläuterungen oben) auf den Oberbegriff „amtliche Fachassistenten“ verzichtet und die Trennung zwischen den amtlichen Fachassistenten Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie den amtlichen Fachassistenten für weitere Aufgaben im öffentlichen Veterinärdienst vorgenommen.

Art. 7 Weiterbildung zur Erlangung des Fähigkeitszeugnisses

Absatz 1 wird dahingehend präzisiert, dass es sich bei der Weiterbildung nur um diejenige für die Erlangung des Fähigkeitszeugnisses handelt.

Absatz 2 dieses Artikels wird an die bewährte Praxis angepasst, indem präzisiert wird, dass eine vollständige oder teilweise Dispensation die praktische und die theoretische Weiterbildung oder die Einzelfachprüfungen betreffen kann. Namentlich die Möglichkeit eines Teildispenses stellt sicher, dass die Gesuche sachgerecht und verhältnismässig behandelt werden können. So ist es insbesondere möglich, eine Person, welche die Voraussetzungen für eine umfassende Dispensation (Weiterbildung und dazugehörige Einzelfachprüfung) nicht erfüllt, gegebenenfalls mindestens von der praktischen oder theoretischen Weiterbildung zu dispensieren.

Art. 8 Weiterbildungsstätten

In Absatz 1 wird präzisiert, dass die praktischen und theoretischen Kenntnisse der Weiterbildung nach Artikel 7 an Weiterbildungsstätten zu erwerben sind, die von der Bildungskommission anerkannt sind. Die Einschränkung auf die Weiterbildung nach Artikel 7 ist notwendig, da der Begriff „Weiterbildung“ generell verwendet wird und die Weiterbildung im Rahmen der Qualitätssicherung (Art. 9) nicht von dieser Bestimmung erfasst sein soll.