Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/37: Änderung der Verordnung vom 24. Januar 2007 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst · 10 Seiten
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Anhang 1 Weiterbildung zur Erlangung des Fähigkeitszeugnisses
1 Amtliche Tierärztinnen und Tierärzte
1.1 Weiterbildung
Das Schlachthofpraktikum (Abs. 1 Bst. c) wird an die Bestimmung der EU8 angepasst. Diese Anpassung ermöglicht gleichzeitig eine flexiblere Ausgestaltung des Praktikums.
Zudem wird darauf verzichtet, dass die sich weiterbildende Person gemeinsam mit der amtlichen Tierärztin oder dem amtlichen Tierarzt vor Beginn der Weiterbildung einen Weiterbildungsplan erarbeiten und ihn der Weiterbildungskommission zur Genehmigung unterbreiten muss (Abs. 5). Diese Pflicht erwies sich in der Praxis als nicht zweckmässig, deshalb ist der zweite Satz von Absatz 5 aufzuheben. Dies hat zur Folge, dass Buchstabe g des Artikels 17 der Verordnung ebenfalls aufgehoben werden kann.
1.2 Prüfung
In den Buchstaben a – c und f werden redaktionelle Änderungen vorgenommen. Der Ausdruck schriftliche Arbeit wird durch den Terminus schriftliche Einzelfachprüfung ersetzt. Damit soll die Begriffsverwendung im Anhang vereinheitlicht werden. Sofern eine schriftliche Prüfung vor Ort abgelegt werden muss, wird der Begriff schriftliche Einzelfachprüfung verwendet. Damit soll eine klare Abtrennung zum Begriff der „Arbeit“ nach Ziffer 2.2 Buchstabe a erfolgen, wo eine Arbeit innerhalb von 14 Tagen zu verfassen ist.
Neu sollen die Kenntnisse des Heilmittelrechts zusammen mit den Kenntnissen des Lebensmittelrechts bei der Primärproduktion oder der Schlachtung geprüft werden (Bst. b) und nicht mehr mit jenen des Tierschutzrechts (Bst. c).
Weiter erfolgt insofern eine redaktionelle Anpassung, als die Kenntnisse des Tierseuchenrechts, des Lebensmittelrechts bei der Primärproduktion oder der Schlachtung und des Heilmittelrechts sowie die Kenntnisse des Tierschutzrechts geprüft werden. Auch hier wird eine einheitliche Terminologie angestrebt (vgl. Ziff. 2.2, 3.2, 4.1.3 oder 4.2.2).
1.3 Prüfungsanmeldung
In Ziffer 1.3 soll neu die Anmeldung zur Prüfung für die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte geregelt werden.
In Zukunft soll nur noch für die theoretischen Einzelfachprüfungen eine Anmeldung bei der Bildungskommission erforderlich sein (Abs. 1). Ein Beleg über die praktische Weiterbildung muss dieser Prüfungsanmeldung nicht mehr beigelegt werden (Abs. 2 Bst. b). Diese Regelung erlaubt es, in Zukunft die praktische Weiterbildung auch erst nach den theoretischen Einzelfachprüfungen zu absolvieren. Diese Änderung führt dazu, dass auch Ziff. 1.1 Abs. 4 des Anhangs aufgehoben werden kann.
8 Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2004 (ABl. L 139 vom 30. 4. 2004, S. 206).