Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/37: Änderung der Verordnung vom 24. Januar 2007 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst · 10 Seiten
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Art. 18 Entschädigungen
Der geltende Artikel verweist noch auf eine Verordnung vom 12. Dezember 19966 über die Taggelder und Vergütungen der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen, die per 1. Januar 2010 aufgehoben wurde (Änderung der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 27. November 2009; AS 2009 6137).
Neu richtet sich die Entschädigung der Mitglieder der Bildungskommission nach den Artikeln 8l–8t der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19987.
Die Entschädigung für die Mitglieder des Prüfungsausschusses und der Experten soll gleich hoch sein wie jene für die Mitglieder der Bildungskommission. Dies wird mit dem Verweis in Absatz 2 erreicht.
Art. 19
In Absatz 1 wird eine redaktionelle Anpassung vorgenommen. Der Titel der Verordnung wird mit einem „die“ ergänzt (… über die Gebühren …).
Auch in Absatz 2 kann der Begriff „Fortbildung“ gestrichen werden, da man keine Unterscheidung mehr trifft zwischen Weiter- und Fortbildung. Materiell erfährt diese Bestimmung keine Änderung.
Art. 20 Übergangsbestimmungen
Artikel 20 erfährt keine materielle Änderung. Da der Begriff Weiterbildung neu auch die Qualitätssicherung (zuvor Fortbildung) umfasst, soll festgehalten werden, dass sich der Begriff „Weiterbildung“ nur auf jene Weiterbildung bezieht, die zur Erlangung des Fähigkeitszeugnisses führt. Deshalb wird in den Absätzen 1 bis 4 präzisiert, dass die Übergangsbestimmungen sich nur auf die Weiterbildung nach Artikel 7 dieser Verordnung beziehen. Die Kantonstierärzte sind also nicht von der Weiterbildung im Rahmen der Qualitätssicherung befreit (Abs. 2).
In Absatz 1 muss zudem der Verweis auf Artikel 1 Buchstaben b-e auf den Buchstaben f erweitert werden, da zwischen den amtlichen Fachassistenten Schlachttier- und Fleischuntersuchung und den amtlichen Fachassistenten für weitere Aufgaben im öffentlichen Veterinärdienst unterschieden wird (vgl. Erläuterungen zu Art. 1 und 3).
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