Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/37: Änderung der Verordnung vom 24. Januar 2007 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst · 10 Seiten

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zweite Satz dieses Artikels kann aufgehoben werden, da er in der Praxis keine Relevanz erlangte.

Art. 15 Unzulässige Mittel

Bei der Verwendung unzulässiger Mittel sollen alle Einzelfachprüfungen (d.h. die Gesamtprüfung) wiederholt werden müssen. Mit dem neuen Absatz 2 wird klargestellt, dass eine Prüfungswiederholung wegen Verwendung unzulässiger Mittel nur einmal möglich ist. Muss jemand alle Einzelfallprüfungen wiederholen und erzielt er dabei ungenügende Einzelfallprüfungen, kann er diese nur noch einmal wiederholen. Artikel 14 kommt in diesem Fall nicht zur Anwendung. Artikel 15 ist gegenüber Artikel 14 als lex specialis zu verstehen. Eine Einzelfachprüfung soll nicht dreimal wiederholt werden können. Eine Privilegierung gegenüber den redlichen Teilnehmern wäre stossend.

Art. 17 Bildungskommission

Artikel 17 unterscheidet neu die Aufgaben (Abs. 1) und Befugnisse (Abs. 2) der Bildungskommission. Da nicht mehr zwischen der Weiter- und Fortbildung unterscheiden wird, sind in diesem Artikel verschiedene Anpassungen vorzunehmen. Absatz 1 Buchstaben a und b werden unverändert vom geltenden Artikel 17 übernommen.

Die Bildungskommission soll nur die Lernziele der Weiterbildung nach Artikel 7 festlegen und den neuen Erkenntnissen anpassen (Abs. 1 Bst. c), die zur Erlangung des Fähigkeitszeugnisses absolviert werden müssen (vgl. Art. 7 und 8). Ebenfalls müssen nur die Weiterbildungsstätten anerkannt werden (Abs. 1 Bst. d), bei denen die Weiterbildung zur Erlangung des Fähigkeitszeugnisses absolviert wird (vgl. Art. 8 Abs. 1).

Im Bereich der Qualitätssicherung (Art. 9) soll sich die Bildungskommission auf die Festlegung der Kriterien konzentrieren, welche die Weiterbildungsveranstaltungen erfüllen müssen (vgl. Erläuterungen zu Art. 9). Dadurch wird die Qualität der Weiterbildungsveranstaltungen gesichert (Abs. 1 Bst. e).

Buchstabe f ist zu präzisieren: Die Bildungskommission soll die ausländischen Weiterbildungen anerkennen, nicht die Weiter- und Fortbildungen der ausländischen Personen.

Die geltende Regelung in Buchstabe g ist aufzuheben, da auf das Einreichen eines Weiterbildungsplans und die damit verbundene Genehmigung durch die Bildungskommission verzichtet werden soll (vgl. Erläuterungen zu Anhang 1, Ziff. 1.1.).

In Buchstabe g wird neu geregelt, dass die Bildungskommission zuständig ist für die Erteilung von Dispensen nach Artikel 7 Absatz 2. Dispensationen von der Weiterbildungspflicht sind nur für die Weiterbildung zur Erlangung des Fähigkeitszeugnisses möglich, nicht aber für die Weiterbildungspflicht im Rahmen der Qualitätssicherung nach Artikel 9.

Die Bildungskommission soll in Zukunft nur noch dort über die Zulassung zu den Einzelfachprüfungen entscheiden, wo sie auch für die Entgegennahme der Anmeldungen zuständig ist (Abs. 1 Bst. h). Das Anmeldeverfahren und die Zuständigkeiten sollen neu in Anhang 1 geregelt werden (vgl. Art. 10).

Absatz 1 Buchstaben i und j entsprechen den Buchstaben j und l des geltenden Artikel 17.

Absatz 2 Buchstabe a entspricht dem geltenden Buchstaben k von Artikel 17. In Buchstabe b von Absatz 2 wird der Bildungskommission die Befugnis erteilt, selbst Weiterbildungsveranstaltungen durchführen zu können.