Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/37: Änderung der Verordnung vom 24. Januar 2007 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst · 10 Seiten

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Art. 9 Qualitätssicherung

In Artikel 9 wird die Sachüberschrift angepasst. Auf den Begriff „Fortbildung“ wird verzichtet, die neue Überschrift lautet „Qualitätssicherung“. Unter der Qualitätssicherung wird diejenige Weiterbildung subsumiert, die nach dem Erlangen des Fähigkeitszeugnisses absolviert werden muss. Da sich die Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen durch die Bildungskommission als zu grosser und unnötiger Aufwand herausstellte, soll in Zukunft auf die Anerkennung verzichtet werden. Es reicht aus, dass die Weiterbildungsveranstaltung die von der Bildungskommission festgelegten Kriterien erfüllt. Es liegt folglich in der Verantwortung der sich weiterbildenden Person, dass sie im Rahmen ihrer Weiterbildungspflicht eine Veranstaltung besucht, welche das nötige Wissen vermittelt.

Da die Bildungskommission keine Fortbildungsveranstaltungen bzw. neu keine Weiterbildungsveranstaltungen mehr anerkennen soll, ist Artikel 17 Buchstabe e entsprechend anzupassen.

Art. 10 Anmeldung, Zulassung und Prüfungsstoff

Die Prüfungsanmeldung soll neu für jede Weiterbildung einzeln geregelt werden, da je nach Weiterbildungsgang unterschiedliche Anmeldeverfahren zur Anwendung kommen sollen. Die Anmeldung sowie die Zulassung zu den Einzelfachprüfungen soll neu im Anhang 1 geregelt werden. Der Verweis, dass der Prüfungsstoff in Anhang 1 geregelt wird, soll von Artikel 12 in diesen Artikel verschoben werden. Artikel 12 kann somit aufgehoben werden.

Art. 11 Abnahme der Einzelfachprüfungen

Neu sollen neben dem Prüfungsausschuss auch von ihm bezeichnete Expertinnen und Experten die Einzelfachprüfungen abnehmen dürfen; gemeint sind die verschiedenen Einzelfachprüfungen gemäss Anhang 1.

Art. 12 Prüfungsstoff

Dieser Artikel kann aufgehoben werden. Der Verweis, dass der Prüfungsstoff in Anhang 1 geregelt wird, wird in Artikel 10 eingebaut.

Art. 13 Benotung

In Zukunft soll bei einer nicht bestandenen Prüfung nur noch die ungenügende Einzelfachprüfung wiederholt werden müssen und nicht mehr alle Einzelfachprüfungen (vgl. Ausführungen zu Art. 14). Diese Änderung erfordert eine sprachliche Präzisierung in Absatz 1, indem im ersten und im zweiten Satz neu der Begriff der Einzelfachprüfung verwendet wird.

Art. 14 Wiederholung

Gemäss geltendem Artikel 14 kann eine nicht bestandene Prüfung zweimal wiederholt werden. Die aktuelle Formulierung führte zur Frage, ob alle Einzelfachprüfungen noch einmal wiederholt werden müssen oder nur die nicht bestandene Einzelfachprüfung. Heute wird der geltende Artikel 14 in der Praxis so ausgelegt, dass bei einer nicht bestandenen Prüfung alle Einzelfachprüfungen wiederholt werden müssen. Mit der vorgeschlagenen Änderung soll festgelegt werden, dass nur die nicht bestandene Einzelfachprüfung wiederholt werden muss und nicht die Gesamtprüfung. Der