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Vernehmlassung 2010/38: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV) und Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) · 8 Seiten

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Art. 264a Bestandessanierung bei als Heimtieren gehaltenem Hausgeflügel

1 Der Kantonstierarzt kann bei als Heimtieren gehaltenem Hausgeflügel in Abweichung von Artikel 264 eine Sanierung des Bestandes über die Gewinnung von Bruteiern zulassen, indem er anordnet:

a. die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand;

b. die Tötung und Entsorgung klinisch erkrankter und/oder PCR-positiver Vögel;

c. die Reinigung und Desinfektion der Stallungen;

d. die Verbringung von Bruteiern während maximal einem Monat an einen vom gesperrten Bestand baulich und betrieblich unabhängigen Standort;

e. die Verbringungssperre über die aus den Bruteiern geschlüpften Jungtiere;

f. die Ausmerzung der Alttiere am bisherigen Standort nach der Gewinnung von Bruteiern;

g. die abschliessende Reinigung und Desinfektion der Stallungen.

2 Er ordnet am neuen Standort eine Nachkontrolle aller Jungtiere im Alter von 8 - 12 Wochen an. Sie erfolgt durch die Entnahme von Blutproben und Choanen- resp. Trachealtupfer. Falls mindestens eine Probe der Nachkontrolle serologisch oder im Erregernachweis positiv ausfällt, müssen alle Jungtiere ausgemerzt und die Stallungen gereinigt und desinfiziert werden.

3 Er hebt die Verbringungssperre über die Jungtiere bei negativer Nachkontrolle auf. Die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand wird frühestens 90 Tage nach der abschliessenden Reinigung und Desinfektion aufgehoben.

II

1 Diese Änderung tritt am mit Ausnahme von Absatz 2 am … in Kraft.

2 Die Artikel 15dbisund 15dtertreten rückwirkend am 1. Januar 2011 in Kraft.

.... Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident:

Die Bundeskanzlerin: