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Vernehmlassung 2010/38: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV) und Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) · 8 Seiten
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Art. 219 Verdachtsfall
1 Verdacht auf CAE liegt vor, wenn klinische Symptome darauf hinweisen.
2 Besteht Seuchen- oder Ansteckungsverdacht, ordnet der Kantonstierarzt bis zur Widerlegung des Verdachts über den betroffenen Bestand die einfache Sperre
1. Grades an.
3 Der Verdacht gilt als widerlegt, wenn:
a. drei Nachuntersuchungen der verdächtigen Tiere im Abstand von jeweils zwei Monaten einen negativen Befund ergeben haben; oder
b. die verdächtigen Tiere unverzüglich ausgemerzt wurden und sechs Monate danach eine Untersuchung aller Tiere einen negativen Befund ergeben hat.
Art. 220 Seuchenfall
1 Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von CAE die einfache Sperre
1. Grades über den verseuchten Bestand. Ausserdem ordnet er an, dass:
a. verseuchte und verdächtige Tiere ausgemerzt werden;
b. die Nachkommen von verseuchten und verdächtigen weiblichen Tieren ausgemerzt werden;
c. die Stallungen gereinigt und desinfiziert werden.
2 Er hebt die Sperre auf, nachdem:
a. alle Tiere des Bestandes ausgemerzt und die Stallungen gereinigt und desinfiziert worden sind; oder
b. die serologische Untersuchung des Bestandes frühestens sechs Monate nach Ausmerzung der verseuchten und verdächtigen Tiere sowie ihrer Nachkommen und nach Abschluss der Reinigung und Desinfektion bei allen Tieren einen negativen Befund ergeben hat.
3 Sechs und zwölf Monate nach Aufhebung der Sperre sind alle Tiere des Bestandes serologisch auf CAE nachzuuntersuchen.
Art. 221 Mitwirkung des Beratungs- und Gesundheitsdienstes
für Kleinwiederkäuer
Die Kantone können den Beratungs- und Gesundheitsdienst für Kleinwiederkäuer zur Mitarbeit bei der Durchführung von Sanierungsmassnahmen und der Überwachung der Bestände heranziehen.
Art. 245f Abs. 2
2 Er informiert die Tierhalter der benachbarten Bestände über die Gefährdung und den Zeitplan der Massnahmen.