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Vernehmlassung 2010/38: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV) und Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) · 8 Seiten

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Art. 122e Abs. 5

5 Er kann in Absprache mit dem Bundesamt Ausnahmen von der Tötung nach Artikel 85 Absatz 2 Buchstabe b gewähren für empfängliche Vögel aus Beständen von:

a. nicht zu gewerblichen Zwecken gehaltenem Hausgeflügel;

b. Zoovögeln;

c. zu wissenschaftlichen Zwecken gehaltenen Vögeln;

d. Vögeln vom Aussterben bedrohter Arten.

Art. 158 Abs. 1

1 Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Tuberkulose der Rinder infolge von Infektionen mit Mycobacterium bovis, Mycobacterium caprae und Mycobacterium tuberculosis.

Art. 159 Abs. 1 Bst. a:

1 Tuberkulose liegt vor, wenn:

a. im Untersuchungsmaterial Mycobacterium bovis, Mycobacterium caprae oder Mycobacterium tuberculosis nachgewiesen wurde;

13. Abschnitt (Art. 200 – 203a)

Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 217

3. Abschnitt: Caprine Arthritis-Encephalitis

Art. 217 Diagnose

1 Caprine Arthritis-Encephalitis (CAE) liegt vor, wenn die serologische Untersuchung einen positiven Befund ergeben hat oder der Erreger nachgewiesen wurde.

2 Das Bundesamt bestimmt die Untersuchungsmethoden zum Nachweis der CAE.

3 Die Inkubationszeit beträgt zwei Jahre.

Art. 218 Amtliche Anerkennung und Überwachung

1 Alle Ziegenbestände gelten als amtlich anerkannt CAE-frei. Im Verdachts- oder Seuchenfall wird dem betroffenen Bestand die Anerkennung bis zur Aufhebung der Sperre entzogen.

2 Die Bestände werden durch periodische serologische Untersuchungen überwacht.

3 Zuchtböcke sind jährlich serologisch zu untersuchen. Der Tierhalter hat sie dem Kantonstierarzt zu melden.