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Vernehmlassung 2010/38: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV) und Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) · 8 Seiten
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b. zur Überwachung der Mückenarten, die als Überträger von Pferdepest-Viren in Frage kommen.
2 Das Bundesamt kann Vorschriften technischer Art über vorbeugende Massnahmen zum Schutz der empfänglichen Tiere vor Mückenbefall erlassen.
Art. 112b Verdachtsfall
1 Der Kantonstierarzt verhängt bei Seuchen- oder Ansteckungsverdacht auf Pferdepest die einfache Sperre 1. Grades über den verdächtigen Bestand. Ausserdem ordnet er an:
a. die Untersuchung verdächtiger Tiere auf Pferdepest-Viren;
b. Massnahmen zur Verminderung des Mückenbefalls.
2 Der Verdacht gilt als widerlegt, wenn keine Viren nachgewiesen werden.
3 Das Bundesamt erlässt Vorschriften technischer Art über die Probenahme und die Untersuchung der Proben sowie über die Massnahmen zur Verminderung des Mückenbefalls.
Art. 112c Seuchenfall
1 Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung der Pferdepest die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand. Ausserdem ordnet er an:
a. die Tötung und Entsorgung der verseuchten Tiere;
b. Massnahmen zur Verminderung des Mückenbefalls.
2 Er kann empfängliche Tiere von den Sperrmassnahmen befreien, wenn:
a. die Untersuchung auf Pferdepest einen negativen Befund ergeben hat; und
b. die Tiere seit der Untersuchung ohne Unterbruch nach Artikel 112b Absatz 1 Buchstabe b gegen Mückenbefall geschützt worden sind.
3 Er hebt die Sperrmassnahmen auf, wenn alle empfänglichen Tiere des Bestandes:
a. zweimal im Abstand von mindestens 30 Tagen serologisch untersucht wurden und keine neue Ansteckung festgestellt wurde; oder
b. gegen Pferdepest geimpft wurden und seither mindestens 30 Tage verstrichen sind.
4 In Abweichung von Absatz 1 Buchstabe a kann das Bundesamt anordnen, dass auf die Tötung und Entsorgung von verseuchten Tieren verzichtet wird, wenn dadurch die Ausbreitung der Pferdepest nicht verhindert werden kann.
Art. 112d Pferdepest-Zone
1 Die Pferdepest-Zone umfasst ein Gebiet im Umkreis von ungefähr 100 km um die verseuchten Bestände. Bei der Festlegung von Pferdepest-Zonen sind geografische Gegebenheiten, Kontrollmöglichkeiten und epidemiologische Erkenntnisse zu berücksichtigen.