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Vernehmlassung 2010/38: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV) und Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) · 8 Seiten

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2 Das Bundesamt legt den Umfang der Pferdepest-Zone nach Anhören der Kantone fest. Es hebt die Zone nach Anhören der Kantone auf, wenn während mindestens eines Jahres bei empfänglichen Tieren keine Pferdepest-Viren festgestellt wurden.

3 Das Bundesamt legt fest, unter welchen Bedingungen empfängliche Tiere sowie deren Samen, Eizellen und Embryonen aus der Pferdepest-Zone verbracht werden dürfen.

Art. 112e Vektorfreie Perioden und Gebiete

1 Perioden und Gebiete, in denen keine oder nur wenige Mücken auftreten, die als Überträger von Pferdepest-Viren in Frage kommen, können vom Bundesamt nach Anhören der Kantone als vektorfrei erklärt werden.

2 Während vektorfreier Perioden und in vektorfreien Gebieten kann der Kantonstierarzt auf die Anordnung von Sperrmassnahmen, Massnahmen zur Verminderung des Mückenbefalls und Impfungen ganz oder teilweise verzichten.

Art. 112f Impfungen

1 Die Impfung gegen die Pferdepest ist verboten. Zulässig ist die Impfung von empfänglichen Tieren, die für die Ausfuhr bestimmt sind, wenn dafür eine Bewilligung des Bundesamtes vorliegt.

1bis

Die Einfuhr von geimpften Tieren ist zulässig.

2 Bei Seuchenausbruch oder drohendem Seuchenausbruch der Pferdepest in der Schweiz kann das Bundesamt nach Anhören der Kantone für empfängliche Tiere Impfungen gegen Pferdepest-Viren zulassen oder vorschreiben. Es bestimmt in einer Verordnung:

a. die Gebiete, in denen eine Impfung zugelassen oder vorgeschrieben ist;

b. Art und Einsatz der Impfstoffe.

Art. 113 - 115

Aufgehoben

Art. 118 Abs. 1 und 1bis

1 Tiere der empfänglichen Arten dürfen die Stallungen zum Auslauf auf an den Stall angrenzende Weiden oder Laufhöhe erst verlassen, wenn alle Bestände der Schutzzone untersucht und keine weiteren Fälle festgestellt worden sind.

1bis Artikel 90 Absatz 3 ist erst anwendbar, wenn alle Bestände der Schutzzone untersucht und keine weiteren Fälle festgestellt worden sind.

Art. 122 Abs. 5

5 Das Bundesamt erlässt Vorschriften technischer Art über Massnahmen bei Geflügelpest.