Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/38: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV) und Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) · 6 Seiten

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dem Hersteller der Anlagen eine Bewilligung für den standardisierten Verarbeitungsprozess, sofern die Anforderungen an die Seuchensicherheit eingehalten werden (Art. 26 Abs. 3). Der Kanton erteilt pro Standort eine Bewilligung zum Betrieb der Anlage, ohne dass er die Prozessparameter der Anlage selbst nochmals überprüfen muss

(Art. 26 Abs. 4).

Der Hinweis auf vorbehaltenes Bundesrecht oder kantonales Recht betrifft insbesondere Bewilligungen und Prüfverfahren, die sich aus der Umweltschutzgesetzgebung ergeben

(Art. 26 Abs. 5).

Anhänge

1 Betriebe, die nach Artikel 9 Absatz 3 bewilligt werden müssen

Bewilligungspflichtig sind alle Betriebe, von denen ein nicht vernachlässigbares Risiko für die Verschleppung von Tierseuchen ausgehen kann. Sie unterstehen bereits nach geltendem Recht der Bewilligungspflicht. Die aufgeführten Betriebe entsprechen zudem der künftigen EU-Regelung.

2 Vorschriften für das Sammeln, Zwischenlagern und Befördern von tierischen Nebenprodukten

Kennzeichnung (Kapitel 1): K1-Produkte sollen neu mit schwarzer (statt wie bisher roter) Farbe gekennzeichnet werden. Diese Vereinheitlichung mit den EU-Bestimmungen soll die Abläufe beim grenzüberschreitenden Handel vereinfachen.

Abwasser aus Lebensmittelbetrieben (Kapitel 5 i.V. mit Art. 4 Bst. g): Die Regelung für die Vorklärung von Abwasser, die heute gemäss Anhang 1 Kapitel 1 Ziffer 1.10 der Verordnung des EVD vom 23. November 2005 über die Hygiene beim Schlachten (VHyS; SR 817.190.1) für Schlachtanlagen gilt, wird ausgedehnt auf Zerlegebetriebe, in denen spezifisches Risikomaterial nach den Artikeln 179d und 180c der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401) entfernt wird.

3 Anforderungen an Anlagen

Die baulichen Anforderungen an die Anlagen, deren räumliche Aufteilung und Einrichtungen bleiben weitgehend unverändert.

4 Vorschriften für den Betrieb von Anlagen

Die Vorschriften an den Betrieb von Anlagen bleiben weitgehend unverändert.

5 Verarbeitungsmethoden für tierische Nebenprodukte

Dünger (unabhängig von Biovergärung/Kompostierung, Ziffer 33): Die bisher für Häute, Felle, Pelze, Hufe, Hörner, Borsten, Federn und Haare geltende Ausnahme von der Drucksterilisation wurde auf „Nebenprodukte von Wassertieren“ (z. B. aus Fischverarbeitungsbetrieben) ausgeweitet. Neu wird für diese Produkte eine Hitzebehandlung auf einer