Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/38: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV) und Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) · 6 Seiten
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Kerntemperatur von 70°C (statt wie bisher 80°C) während einer Stunde gefordert (einheitlich mit Biovergärung/Kompostierung, s. nächsten Abschnitt).
Biovergärung und Kompostierung (Ziffer 343): Für risikoarme K3-Nebenprodukte (Art. 6 Bst. b - f) kann die Drucksterilisation durch eine Erhitzung der maximal 12mm grossen Partikel auf 70°C während mindestens 60 Minuten ersetzt werden.
Die Regelung der Schweiz ist zwar etwas restriktiver als der EU-Vorschlag, welcher diese niedrigeren Parameter für sämtliche K3 Schlachtabfälle vorsieht. Dafür kann auf einige in der EU vorgesehene „nachgelagerte Massnahmen“ verzichtet werden, was eine Kostenreduktion und Vereinfachungen zur Folge hat. Solche Massnahmen sind die ständige mikrobiologische Untersuchung „repräsentativer Stichproben“ der Gärrückstände bzw. des Kompostes in Bezug auf E. Coli, Enterokokken und Salmonellen sowie die Wartefrist für die Nutzung von Weideflächen nach dem Ausbringen solcher Rückstände.
6 Anforderungen an Plätze zum Vergraben von Tierkörpern und Schutzmassnahmen beim Vergraben
Die Anforderungen an Plätze zum Vergraben von Tierkörpern und Schutzmassnahmen beim Vergraben bleiben unverändert.
7 Grundsätze der Selbstkontrolle
Die Selbstkontrolle bleibt ein wichtiges Element zur Qualitätssicherung. Die Bestimmungen haben sich im geltenden Recht bewährt und bleiben unverändert.
8 Tierische Nebenprodukte in einem Verarbeitungsstadium, ab dem sie dieser Verordnung nicht mehr unterstehen
Die Kategorien entsprechen dem Entwurf der künftigen EU-Regelung. Für einige tierische Nebenprodukte müssen die Paramter noch zu einem späteren Zeitpunkt definiert werden (z.B. Federn und ausgeschmolzene Fette).
26.8.2010