Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/38: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV) und Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) · 6 Seiten

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- Der internationale Handel mit tierischen Nebenprodukten nimmt zu. Eine weitere Harmonisierung der Bestimmungen über die Bewilligung und Registrierung der Betriebe sowie die Kennzeichnung der Nebenprodukte diverser Kategorien sollen dazu beitragen, die Abläufe beim Grenzübertritt zu vereinfachen.

- Anpassungen übrigen Rechts: Die Regelungen über die Ein- und Ausfuhr von Tieren und tierischen Produkten sind in der Schweiz in spezifischen Verordnungen geregelt. Die überarbeiteten EU-Veterinärbestimmungen über den grenzüberschreitenden Verkehr mit tierischen Nebenprodukten werden somit wie bisher über die Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV; SR 916.443.10), die Verordnung vom 27. August 2008 über die Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTpV; SR 916.443.13) und die Verordnung des EVD vom 16. Mai 2007 über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV-Kontrollverordnung; SR 916.443.106) umgesetzt.

3. Zu den Bestimmungen im Einzelnen

1. Abschnitt: Zweck und Gegenstand

Gegenstand und Geltungsbereich (Art. 2): Milch, Eier und Imkereierzeugnisse sind nicht mehr vom Geltungsbereich der Verordnung ausgenommen. Wie in der EU soll die Verordnung aber auch künftig nicht für Milch gelten, die im eigenen Landwirtschaftsbetrieb anfällt und z.B. an die eigenen Kälber vertränkt wird – vorbehalten bleiben die arznei- und futtermittelrechtlichen Bestimmungen.

In Anhang 8 werden für bestimmte tierische Nebenprodukte neu „Endpunkte“ definiert, ab welchen sie nicht mehr den Bestimmungen der VTNP unterliegen (z.B. für „endkonfektioniertes Heimtierfutter“).

2. Abschnitt: Tierische Nebenprodukte

Neue Begriffsdefinitionen (Art. 3): Z.B. Folgeprodukte, Endpunkt, Imkereierzeugnisse, Heimtiere. Die Definition von „Stoffwechselprodukten“ wird ausgedehnt auf die Nebenprodukte von Laufvögeln. In der Praxis sind hier lediglich die Strausse betroffen.

Der Begriff „verarbeitetes tierisches Eiweiss“ wird unter Artikel 3 Buchstabe l definiert. Dieser Begriff wird vom EU-Recht übernommen und in der Folge in der Verordnung analog verwendet. Er ist insbesondere für die Einschränkungen zur Verfütterung von tierischen Nebenprodukten wichtig und führt zu mehr Klarheit im grenzüberschreitenden Handel mit entsprechenden Produkten.

Kategorien K1/K2/K3 (Art. 4 - 6): Sie werden ergänzt mit den neu im Geltungsbereich liegenden Produkten Milch, Eier und Imkereierzeugnisse. Geflügel, das aus kommerziellen Gründen nicht geschlachtet, sondern in Biogasanlagen energetisch verwertet wird, gehört zur Kategorie K2.

Blut, Häute, Felle, Pelze, Hufe, Hörner, Borsten, Federn und Haare fallen bei der Schlachtung von Tieren gesondert an und werden deshalb speziell erwähnt (Art. 6 Bst. b). In den Kategorien 1 und 2 werden diese tierischen Nebenprodukte unter dem Begriff Tierkörper zusammengefasst, da dieser sämtliche Teile eines nicht geschlachteten Tieres umfasst.