Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/38: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV) und Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) · 6 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 4Fedlex · Erläuternder Bericht

Grenzwerten der Verordnung des EDI vom 26. Juni 1995 über Fremd- und Inhaltsstoffe in Lebensmitteln (Fremd- und Inhaltsstoffverordnung, FIV; SR 817.021.23) gelten diese Produkte als „K1-Material“ (Art. 4 Bst. d). Sie dürfen künftig nicht mehr verfüttert werden. Es stehen aber eine Reihe von anderen Entsorgungsmöglichkeiten offen (Art. 13 Abs. 3). Das Spektrum der möglichen Entsorgungswege ist deshalb so weit gefasst, weil noch keine wirklich befriedigende Methode existiert.

Das Ausbringen von Milch und Kolostrum auf landwirtschaftliche Flächen ist unter der Voraussetzung möglich, dass keine Gefahr für die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit für Menschen oder Tiere entsteht (Art. 15 Abs 2). Um übermässigen Geruchsemissionen vorzubeugen, muss ein Verdünnungsfaktor von mindestens 4 eingehalten werden. Dieser kann z.B. durch die Vermischung mit Gülle erreicht werden (Einfüllen von Milch und Kolostrum in die Güllengrube).

4. Abschnitt: Verwendung von tierischen Nebenprodukten zur Fütterung

Verfütterung an Wiederkäuer und generell Tiere, deren Fleisch zur Lebensmittelgewinnung zugelassen ist:

Die Verfütterung von Speiseresten, Di- und Tricalciumphosphat tierischer Herkunft an Wiederkäuer und generell „tierischem Eiweiss“ an Tiere, deren Fleisch zur Lebensmittelgewinnung zugelassen ist, ist verboten (Art. 18). Das BVET kann nach Absprache mit dem BLW Methoden und Schwellenwerte festlegen, welche die Überprüfung der Futtermittel auf das Vorhandensein dieser verbotenen tierischen Nebenprodukte ermöglichen(Art. 18 Abs. 5).

Die bisherigen Ausnahmen (u.a. für gewisse Produkte von Blut und Gelatine oder K3-Fett an Wiederkäuer) bleiben bestehen. Auch Nebenprodukte auf der Basis von Milch, Kolostrum und Eiern fallen nicht unter das Verfütterungsverbot (Art. 18-20). Neu soll Fischmehl der Kategorie 3 wie in der EU unter sichernden Bedingungen auch als Komponente für Milchaustauscher für Kälber zugelassen werden. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil sich das in der Schweiz bestehende Verbot beim Import von Milchaustauschern kaum durchsetzen liess. Ist Fischmehl der Kategorie 3 zur Verfütterung an Nichtwiederkäuer (also auch an Fische) bestimmt, kann unter Umständen auf die Drucksterilisation verzichtet werden. (Art. 21 und Anhang 5).

Verfütterung an Mast- und Zuchtfische

Die Verfütterung von K1-Produkten an Mastfische ist nicht mehr erlaubt. Das im neuen EU-Recht enthaltene „Kannibalismusverbot“ für Zuchtfische (Fütterung von Zuchtfischen mit Nebenprodukten von Zuchtfischen) wird nun auch in der Schweiz umgesetzt (Art. 22

Abs. 2).

5. Abschnitt: Anlagen

6. Abschnitt: Seuchenpolizeiliche Massnahmen und Kontrollen

7. Abschnitt: Verantwortung für die Entsorgung

Die Artikel 24-38 erfahren im Vergleich zur geltenden VTNP keine wesentlichen inhaltlichen Änderungen.

Anlagen mit geringer Verarbeitungskapazität (Art. 26): Anlagen mit geringer Verarbeitungskapazität sind insbesondere mobile Apparaturen, die in einen bestehenden Betrieb (z.B. Grossküchen, Metzgereien) eingegliedert werden können. Das BVET erteilt