Bericht VTNP
Vernehmlassung 2010/38: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV) und Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) · 8 Seiten
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Viele Kommentare und Fragen betreffen Nebenprodukte, für deren Entsorgung die VTNP zwar seuchenpolizeiliche Rahmenbedingungen festlegt, deren Verwertung oder Entsorgung aber auch durch anderes Recht geregelt ist. So müssen die zur Verfütterung an Tiere bestimmte Nebenprodukte auch sämtliche futtermittelrechtlichen Anforderungen erfüllen. Flotate, Sedimente, Abwässer, Gärrückstände oder Komposte unterstehen den Bestimmungen des Landwirtschafts- (Düngemittel-), des Umweltrechts (inkl. Gewässerschutzgesetzgebung) oder der Chemikalienrisikoreduktionsverordnung, wenn die VTNP nach der korrekten Trennung oder Behandlung in Bezug auf deren weitere Verwertung oder Entsorgung keine Einschränkungen mehr vorsieht.
B1. Das Verbot der Verfütterung von Speiseresten wird bedauert, weil die Verfütterung als risikoarme und sinnvolle Wiederverwertung von Rohstoffen betrachtet wird. Grossmehrheitlich besteht aber Verständnis dafür, dass ein Alleingang der Schweiz in dieser Thematik keinen Sinn macht. Einzelne Kantone wie AR und SH vertreten die Ansicht, die bisherige Schweizer Praxis sei sinnvoll, risikoarm und könnte auch gegenüber der EU weiterhin begründet werden. Bio-Suisse möchte sämtliche Verfütterungsverbote für TNP an Nichtwiederkäuer unter „kontrollierten Bedingungen“ aufheben. Migros und Coop beantragen eine Überprüfung des Verbotes, der SBV, CH-Beef und AgorA regen an, dass die Schweiz mit der EU darüber erneut verhandelt. In Bezug auf den Weg und die Optionen, die Verfütterungsverbote von tierischen Nebenprodukten (wieder) zu lockern sind die Meinungen unterschiedlich. Die VSF erwartet vom BLW und vom BVET „ein proaktives Handeln in Brüssel“. Die beiden Ämter sollten die Frage prüfen, welche Konsequenzen eine Lockerung des Verbotes der Verfütterung von tierischen Eiweissen haben könnte, namentlich auf Logistik, Kontrollen, Analysen, Futtermittelgesetzgebung, Importe etc. Andere wünschen in weniger konkreter Form eine aktive Rolle der Schweiz um die Verfütterung von tierischen Eiweissen (teilweise ausdrücklich inkl. Speiseresten) in der EU und der Schweiz wieder zu ermöglichen (Suisseporcs, UR, VD, Gastrosuisse, VMKB, SVV, SKMV, Micarna). VD bezeichnet wie einige andere das Verbot der Verfütterung von Tiermehlen als Ressourcenverschwendung, die zu einer Verknappung der Proteinverfügbarkeit in der Tierfütterung führt. Konsumentenorganisationen (SKS, FRC, ACSI) bedauern ebenfalls, dass Speisereste künftig nicht mehr verfüttert werden dürfen. Das Verfütterungsverbot für Tiermehle möchten sie jedoch auch nach einer allfälligen Lockerung der EU-Bestimmungen aufrecht erhalten, weil die Konsumenten dadurch verunsichert würden. Gallo-CH fordert, dass ab 2011 Geflügelabfälle (wieder) an Schweine verfüttert werden dürfen. Vertreter der „Biogasindustrie“ (Biorender) sehen einer Wiederzulassung von Mehlen in der Fütterung „kritisch entgegen“, der Export von TNP soll „im Einklang mit der Schweizer Biomassenstrategie“ ausserdem nur erlaubt werden, wenn die Gesamtenergiebilanz positiv ausfällt. VD weist darauf hin, dass die Infrastruktur für die künftige Vergärung von allen Speiseresten (in der Westschweiz) erst noch geschaffen werden SBV, AgorA, CH-Porcs fordern, dass die von der Landwirtschaftsgesetzgebung vorgesehenen Ausnahmen für Höchsttierzahlen in Betrieben, die bisher Speiseresten verwerten, erhalten bleiben.
B2. Geltungsbereich, Begriffe und Kategorien von tierischen Nebenprodukten
- B2a Die Erweiterung des Geltungsbereich (Eier. Milch, Honig): wird allgemein als notwendig erachtet, die Einteilung der Milch mit Rückständen in Kategorie 1 aber z.T. als nicht risikogerecht beurteilt (SBV, ASR, SwissHerdbook, SKMV, SMP, diverse Kantone)
- B2b Ausnahme für „Grüngut mit Speiseresten“: Im Entwurf ist wie bisher vorgesehen, Speisereste aus privaten Haushalten, die „im eigenen Haushalt verwendet oder der Grüngutsammlung“ mitgegeben werden, vom Geltungsbereich der VTNP auszuschliessen. Das wird von einigen ausdrücklich begrüsst (ZG). Andere befürchten, dass die Gemeinden aufgrund des Verfütterungsverbotes und des Kostendruckes vermehrt dazu übergehen könnten, Speiseabfälle gemeinsam mit Grüngut zu sammeln und ohne sichernde Massnahmen in Bezug auf Infrastruktur und Hygienisierung u.a. in landwirtschaftlichen Biogasanlagen (mit Tierhaltungen) zu vergären. Tatsächlich wird in den Abfallreglementen der Gemeinden festgelegt, ob die gemeinsame Entsorgung von Speiseabfällen und „Grüngut“ verboten, bzw. ausdrücklich gefördert wird. FR möchte eine „Nulltoleranz“ für Speisereste im Grüngut, Biorender weist auf Gefahren für die Seuchensicherheit hin und fordert „gleich lange Spiesse und administrative Hürden“ für alle Biogas- und Kläranlagen.
- B2c Ausnahme für die Entsorgung von Nebenprodukten aus der einheimischen Fischerei: In der Westschweiz entsorgen Betriebe, die Fische verarbeiten, die anfallenden
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