Bericht VTNP

Vernehmlassung 2010/38: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV) und Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) · 8 Seiten

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D. 4. Abschnitt: Verwendung von tierischen Nebenprodukten zur Fütterung (Art. 18-

23 des Anhörungsentwurfes)

Allgemeine Kommentare zu diesem Abschnitt decken sich mit jenen zum Verfütterungsverbot für Speisereste (s. B1 weiter oben). Viele fordern eine klarere Strukturierung im Sinne von grundsätzlichen Verfütterungsverboten und Ausnahmen, z.B. für Blutprodukte. SFF, Centravo und Micarna weisen darauf hin, dass eine Nulltoleranz des Verfütterungsverbotes innerhalb der gleichen Tierart technisch kaum umsetzbar und im Falle von Fischen auch nicht sinnvoll sei. Es müssten ausserdem Grenzwerte festgelegt werden. JU und einige Organisationen (VKMB, Biosuisse,

Prométerre) kritisieren die neu vorgesehene Möglichkeit, Fischmehl als Bestandteil von pulverförmigen Mischfuttermitteln für noch nicht abgesetzte Wiederkäuer einzusetzen. Weitere Einzelkommentare betreffen u.a. die Regelungen zur Verfütterung von Fetten, hydrolisiertem Eiweiss, Di- und Tricalciumphosphat oder die Erwähnung der Möglichkeit der Pelztierhaltung, die aus Tierschutzgründen grundsätzlich nicht vorzusehen sei. In Bezug auf die Kennzeichnung, die Dokumentation und die Meldungen bei der Abgabe von Schlachttierkörpern (oder Teilen davon) der Kategorie 3 zur Verfütterung an Fleischfresser vertreten viele den Standpunkt, dass die schon bisher obligatorische Meldung des „Entscheides der Fleischkontrolle“ an den / die Kantonstierarzt/-ärztin des Bestimmungsortes überflüssig und im Falle von Exporten auch nicht umsetzbar sei (LU,SZ, OW, NW, FR, , BS, BL,SG, JU, VSKT, Centravo).

E. 5. Abschnitt: Anlagen (Art. 24-26 des Anhörungsentwurfes)

Die Kommentare einiger Kantone, Verbände und Organisationen sind v.a. technischer Natur (einzelne betreffen die Qualitätssicherung, Eigenkontrollen und Begriffe wie „kleine Mengen“ oder „serienmässig“ hergestellte Anlagen). Weitere betreffen insbesondere für den Bereich Vergärung den unterschiedlichen Geltungsbereich unterschiedlicher Gesetzgebungen. ZG, Biomass-En., Biogasforum, ÖkostromCH, SFPI, VKS-ASIC stellen in Frage, dass in Biogasanlagen Einrichtungen und Abläufe strikt zwischen „rein“ und „unrein“ getrennt werden können und beantragen ein Formulierung „möglichst getrennt“. SO, GST, ZH möchten eine klare Trennung von Nutztierhaltungen, mit objektiven Kriterien. Der Detailierungsgrad der Informationen über die „entsorgten Nebenprodukte“, die bewilligte Betriebe dem Kanton jeweils bis am 31. Januar des Folgejahres übermittelt werden müssen, soll verringert werden (ZG, BS).

E. 6. Abschnitt: Seuchenpolizeiliche Massnahmen und Kontrollen (Art. 27-31 des Anhörungsentwurfes)

Einige Kantone fordern eine Präzisierung, wonach registrierte Betriebe ebenfalls kontrolliert werden können (BE, SZ, OW, NW, FR, AR, AI, SG, GR, TG, JU, VSKT), auch für Centravo und TMF ist nicht klar, wie und durch wen solche Betriebe oder auch Anlagen kontrolliert werden sollen.

F. 7. Abschnitt: Verantwortung für die Entsorgung Seuchenpolizeiliche Massnahmen und Kontrollen (Art. 32-38 des Anhörungsentwurfes)

Von den Kantonen wird bemerkt, dass der Wortlaut gewisser Passagen, in denen nur von

„Fleisch“ die Rede ist, dem neu erweiterten Geltungsbereich entsprechend angepasst werden müssen (Verpflichtung und Verantwortung der Betriebe, auch Nebenprodukte auf Basis von Milch, Eiern und Honig zu entsorgen). 14 Kantone und die VSKT verlangen eine Überprüfung der Inlandentsorgungsgarantie als Voraussetzung für die Ausfuhr (Art. 36), Biorender möchte die Exporte von einer „Überprüfung der Gesamtbilanz“ abhängig machen. Proviande, SFF, Micarna wenden ein, die vorgeschriebenen Verträge zur Entsorgung tierischer Nebenprodukte durch Dritte für mindestens 2 Jahre (Art. 33, Abs. 2) seien unter den heutigen dynamischen Marktverhältnissen nicht realistisch. Unter Verweis auf ihren Kommentar im Rahmen der Anhörung der Änderungen des Tierseuchengesetzes (Art. 62) möchten SVV, Proviande und SFF eine Möglichkeit zur Mitbeteiligung des Bundes an Entsorgungskosten „in aussergewöhnlichen Situationen“ vorsehen. Biorender und VSTA fordern im Sinne einer „Gleichberechtigung unter Anlagenbetreibern“ eine Streichung der Kostenbeteiligung durch die Kantone nach Art. 38.

G: 8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Dazu wurden keine Kommentare eingereicht.

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