Bericht VTNP

Vernehmlassung 2010/38: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV) und Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) · 8 Seiten

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Nebenprodukte seit jeher in den Herkunftsgewässern der Tiere. JU und FR fordern eine Legalisierung dieser Praxis.

- B2d Begriffe: Die Aufnahme von „Endpunkten“ (Verarbeitungsstufen, ab welchen gewisse Nebenprodukte nicht mehr der VTNP unterstehen) wird von vielen grundsätzlich begrüsst. Einige Kommentare betreffen Kriterien für solche „Endpunkte“ und das Festlegen von Endpunkten für weitere Produkte.

- B2e Legehennen, die aus kommerziellen Gründen getötet statt geschlachtet werden:

Viele Kantone und auch einige Firmen fordern eine Einstufung solcher Tierkörper als Nebenbenprodukte der Kategorie 3 (vorgesehen ist K2), wodurch eine Verarbeitung zu Heimtierfutter möglich würde.

- B2f „nicht spezifisch aufgeführte“ TNP gehören pauschal zur Kategorie 2: Diese Regelung ist für viele nicht nachvollziehbar. Sie wird in Frage gestellt, einige möchten, dass sie als K1 eingestuft werden.

C. 3. Abschnitt: Entsorgung (Art. 8 -17 des Anhörungsentwurfes)

C1 Betriebe melden, und bewilligen, bzw. nur „registrieren“ (Art. 9, zusammen mit Anhang

1): Einzelne (SO, GST) begrüssen die Regelung im Grundsatz, andere (ZH, ZG) stehen ihr kritisch gegenüber. Eine grosse Mehrheit der Kantone und einige Unternehmen stufen die vorgeschlagene Umsetzung als unklar ein, und machen Verbesserungsvorschläge (ZH, BE, LU, SZ, OW, GL, FR, SO, BS, BL, AR, AI, SG, GR, AG, TI, VD, NE, JU, VSKT, GST, TVL, SFF, Biorender, VSTA, Centravo, TM, VKS-ASIC, ).

C2 Transport von TNP, Kennzeichnung und Begleitpapiere (Art. 10-11): BE, LU, SZ, OW,

NW, SO, BL, GR, AR, AI, SG, TG, VSKT, GST werfen die Frage auf, ob der gemeinsame Transport von Lebensmitteln und TNP im gleichen Fahrzeug generell verboten werden soll. Weitere Kommentare (ZH, BE, LU, SZ, OW, NW, ZG, FR, SO, BS, BL, AR, SG, GR, AG, TG, JU, VSKT, GST, Biorender, VSTA) betreffen die Vorschriften, in welchen Fällen Begleitdokumente und / oder eine spezifische Kennzeichnung der TNP (z.B. mit Glycerintriheptanoat, GTH) vorgeschrieben werden, bzw. darauf verzichtet werden soll.

C3 Entsorgungswege (Art. 13-17)

- C3a Die Verfütterung von tot geborenen Kälbern an Raubtiere soll erlaubt werden, einzelne fordern eine Einschränkung auf „vom Menschen gehaltene“ (ZH, BE, LU, SZ, OW, NW, ZG, FR, BS, BL, AR, AI, SG, GR, AG, TG, JU, VSKT).

- C3b Entsorgungswege K1-Milch: Einige weisen hier noch einmal darauf hin, dass die Einstufung von „mit unzulässigen Antibiotikarückständen belasteter Milch als K1“ nicht risikogerecht ist, und schlagen Änderungen vor. Teilweise wird auch die Option „Ausbringen auf’s Feld“ grundsätzlich bestritten (BE, LU, UR, SZ, OW, NW, GL, FR, SO, BL, AR, AI, SG, GR, AG, TG, JU, VSKT, GST, SBV, AgorA ASR, SKMV,SMP, Prométerre, Biorender, VSTA).

- C3c Abgrenzung zu anderen Rechtsbereichen: Die EFBS schlägt eine Klarstellung in Bezug auf die Verfütterung gentechnisch veränderter Tiere der Kategorie 1 vor, ZH eine Präzisierung hinsichtlich Nebenprodukten aus Betrieben, die im Geltungsbereich der Einschliessungsverordnung (ESV, SR 814.912) liegen. Centravo und VKS-ASIC beantragen für die „Entsorgung von Verbrennungs- und Fermentationsrückständen“ (nach Art. 17) klarere Formulierungen und Regelungen, da der Vollzug „an den Schnittstellen der verschiedenen geltenden Gesetzgebungen“ in der Praxis uneinheitlich ist und Fragen aufwirft.

- C3d Vergraben von Heimtieren auf Tierfriedhöfen: Viele fragen, ob auch „Heimtierpferde“ vergraben werden dürfen, teilweise wird eine Gewichtsbegrenzung gefordert (SZ, OW, BL, LU, SO, BE, FR, GR, AR, NW, SG, GST, JU, JU, SG, BS, VSKT).

- C3e Vergraben von Tierkörpern im Seuchenfall (Art. 16 Abs. 1, lit. c und Anhang 6): Die EFBS ist der Meinung, dass die Frist der Einzäunung während 2 Jahren nicht für alle Erreger ausreicht, beispielsweise nicht für sporenbildende Organismen wie Bacillus anthracis oder Clostridium chauvoei. Sie schlägt vor, die Dauer der Umzäunung von Art und Tenazität des Erregers abhängig zu machen und sie für sporenbildende Organismen in jedem Fall zu verlängern.

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