Bericht VTNP

Vernehmlassung 2010/38: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV) und Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) · 8 Seiten

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H: Anhänge

H1 Anhang 1: Betriebe, für die eine Bewilligung notwendig ist

Anhang 1 hat Fragen aufgeworfen zu den Kategorien von Betrieben, die gemäss Vorschlag der Registrierungs- bzw. der Bewilligungspflicht unterstehen, bzw. tatsächlich unterstehen sollen. ZH fordert deshalb eine umfassende Überarbeitung . Andere fragen, ob der Transport , die Lagerung oder Biogasanlagen (nach VTNP) bewilligungspflichtig seien und (jährlich) kontrolliert werden müssen, einige Kommentare enthalten konkrete Änderungsvorschläge (BE, LU SZ, OW, NW, GL, ZG, FR, BS, BL, AR, AI, SG, GR, AG,TG, VSKT, VKS-ASIC)

H2 Anhang 2: Vorschriften für das Sammeln, Zwischenlagern und Transportieren von tierischen Nebenprodukten

Einige finden die Vorschriften für die Kennzeichnung oder die Begleitpapiere zu kompliziert. Die in bestimmten Fällen vorgeschriebene Markierung mit GTH (Glycerintriheptonat) wird z.T. in Frage gestellt (ZH, BE, LU, SZ, OW, NW, GL, ZG, FR, BS, BL, AR, , AI, SG, GR, AG, TG, VSKT, Biorender, VSTA Centravo, TMF). Weitere Kommentare bertreffen die Einrichtung von Sammelstellen (SO, GST), die Anforderungen an Transportbehälter oder die Vorklärung von Abwässer, die Definiton von „geschlossenen“ Systemen oder die Kennzeichnung von Häuten (BL, VSKT, SFF, Biorender, VSTA, Proviande, Centravo, TMF, Micarna).

H3 Anhang 3: Anforderungen an Anlagen

Vereinzelte Kommentare zu den Anforderungen an „getrennte Anlieferung und Auslieferung “

(Ziffer 112, Biogasforum), Kühlung (Ziffer 122, TMF); die Vorbehandlung von Abwasser (Ziffer 124, BL) und die (baulichen) Anforderungen an Biogas- und Kompostieranlagen (TMF).

H4 Anhang 4: Vorschriften für den Betrieb von Anlagen

(wahrscheinlich als Kommentar zu Anhang 5 gemeint): Biomass-En., Biogasforum und VKS-ASIC haben ausführliche Stellungnahmen eingereicht mit Argumenten gegen die vorgesehene Streichung des in Anhang Ziffer 344 der geltenden VTNP Standardverfahrens für Speisereste (thermophile Vergärung bei 53°C während mindestens 24 Stunden), VKS-ASIC stellt ausserdem Fragen zur Auslegung von Ziffer 31 in Bezug auf Stoffwechselprodukte.

H5 Anhang 5: Verarbeitungsmethoden für tierische Nebenprodukte

Weitere Anträge, die unter H4 beschriebene Aufhebung der Behandlung von Speiseresten während mindestens 24 Stunden bei 53°C (ZH, ZG, AG, ÖkostromCH, SFPI, Axpo). Im Gegensatz dazu fordern andere (CH-Porcs, SVV, Mbét.VD, Prométerre, VSLR, Annen, Humbel), dass für die Verarbeitung in Biogasanlagen (nach Ziffer 34) neben der Drucksterilisation (gemäss Ziffer 341) und der Hygienisierung gemäss Ziffer 343 (mindestens 70°C während einer Stunde bei einer Partikelgrösse von max. 12mm) überhaupt keine weiteren Verfahren bewilligt werden können sollen (wie vorgesehen nach den Kriterien gemäss Ziffer 345). Eine Reihe von Kommentaren betreffen die Verarbeitung zu Dünger nach Ziffer 33 und die Erweiterung des Spektrums von TNP, die nach Ziffer 343 für die Verarbeitung in Biogas- und Kompostierungsanlagen nicht drucksterilisiert werden müssen (ZG, SO, GST, Ökostrom, Biorender, VSTA, Centravo, VKS-ASIC). In vereinzelten Eingaben geht es um die Kriterien für die Bewilligung von „weiteren Verfahren“ (gemäss Ziffer 345, ZH) oder die Verfahren für die Zerkleinerung von Partikeln vor der Drucksterilisierung sowie die Begriffe „Kläranlage“ (Biorender, VSTA)

H6 Anhang 6: Anforderungen an Plätze zum Vergraben von Tierkörpern

Die EFBS weist darauf hin, dass die pauschale Frist von 2 Jahren für das Nutzungsverbot von solchen Plätzen nicht risikogerecht ist.

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