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Vernehmlassung 2010/40: Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung. V des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte und V des VBS über die Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen · 19 Seiten

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EHSM-Verordnung 415.75

Entwurf

2Das Diplom wird in Würdigung der Abschlussnote mit folgenden Prädikaten ausgestellt:

Note 6.00 = summa cum laude

ab Note 5.50 = insigni cum laude

ab Note 5.00 = magna cum laude

ab Note 4.50 = cum laude

ab Note 4.00 = rite

3Wer die Bedingungen für den Studienabschluss nicht erfüllt, erhält nur die Leistungsübersicht mit den individuell erbrachten Leistungen.

4Zusammen mit dem Bachelor- oder Masterdiplom wird ein Diploma Supplement und die Leistungsübersicht (Transcript of Records) mit den individuell erbrachten Leistungen abgegeben.

Art. 31 Zusätzliche Kompetenznachweise

Hat ein Studierender oder eine Studierende mehr ECTS-Punkte erworben, als zum Studienabschluss erforderlich sind, werden diese in der Leistungsübersicht separat ausgewiesen.

4. Abschnitt: Weiterbildungsstudiengänge

Art. 32

Die Weiterbildungsstudiengänge umfassen folgende ECTS-Punkte:

a. Lehrgänge mit Weiterbildungszertifikat (Certificate of Advanced Studies): mindestens 10 Kreditpunkte;

b. Lehrgänge mit Weiterbildungsdiplom (Diploma of Advanced Studies): mindestens 30 Kreditpunkte;

c. Lehrgänge mit Weiterbildungsmasterdiplom (Master of Advanced Studies): mindestens 60 ECTS-Kreditpunkte.

5. Abschnitt: Kompetenznachweise

Art. 33 Allgemeines

1

Der Abschluss jedes Kurses erfolgt mit einem Kompetenznachweis und wird bewertet. Mehrere Kurse desselben Moduls können zu einem gemeinsamen Kompetenznachweis zusammengefasst werden.

2

Kompetenznachweise sind:

a. mündliche oder schriftliche Prüfungen;