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Vernehmlassung 2010/40: Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung. V des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte und V des VBS über die Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen · 19 Seiten
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EHSM-Verordnung 415.75
Entwurf
2Das Diplom wird in Würdigung der Abschlussnote mit folgenden Prädikaten ausgestellt:
Note 6.00 = summa cum laude
ab Note 5.50 = insigni cum laude
ab Note 5.00 = magna cum laude
ab Note 4.50 = cum laude
ab Note 4.00 = rite
3Wer die Bedingungen für den Studienabschluss nicht erfüllt, erhält nur die Leistungsübersicht mit den individuell erbrachten Leistungen.
4Zusammen mit dem Bachelor- oder Masterdiplom wird ein Diploma Supplement und die Leistungsübersicht (Transcript of Records) mit den individuell erbrachten Leistungen abgegeben.
Art. 31 Zusätzliche Kompetenznachweise
Hat ein Studierender oder eine Studierende mehr ECTS-Punkte erworben, als zum Studienabschluss erforderlich sind, werden diese in der Leistungsübersicht separat ausgewiesen.
4. Abschnitt: Weiterbildungsstudiengänge
Art. 32
Die Weiterbildungsstudiengänge umfassen folgende ECTS-Punkte:
a. Lehrgänge mit Weiterbildungszertifikat (Certificate of Advanced Studies): mindestens 10 Kreditpunkte;
b. Lehrgänge mit Weiterbildungsdiplom (Diploma of Advanced Studies): mindestens 30 Kreditpunkte;
c. Lehrgänge mit Weiterbildungsmasterdiplom (Master of Advanced Studies): mindestens 60 ECTS-Kreditpunkte.
5. Abschnitt: Kompetenznachweise
Art. 33 Allgemeines
1
Der Abschluss jedes Kurses erfolgt mit einem Kompetenznachweis und wird bewertet. Mehrere Kurse desselben Moduls können zu einem gemeinsamen Kompetenznachweis zusammengefasst werden.
2
Kompetenznachweise sind:
a. mündliche oder schriftliche Prüfungen;