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Vernehmlassung 2010/40: Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung. V des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte und V des VBS über die Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen · 19 Seiten
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415.75 Turnen und Sport
Entwurf
Art. 19 Begrenzte Anzahl Studienplätze
1Bestehen mehr Kandidatinnen und Kandidaten die Eignungsabklärung als Studienplätze zur Verfügung stehen, so werden die Studienplätze in der Reihenfolge der Resultate der Eignungsabklärungen vergeben.
2Vorbehalten bleibt die Regelung des VBS über die Begrenzung der Zahl der ausländischen Studierenden ohne Wohnsitz in der Schweiz.
Art. 20 Gültigkeit der Eignungsabklärung
Die Eignungsabklärung hat Gültigkeit ausschliesslich für die Aufnahme des Studiums im Kalenderjahr in dem die Abklärung erfolgt ist.
Art. 21 Voraussetzungen für die Aufnahme des Bachelorstudiums
1
Angehende Studierende haben sich über folgende Abschlüsse und Tätigkeiten auszuweisen:
a. eine Berufsmaturität, eine Fachmaturität, eine gymnasiale Maturität oder eine andere gleichwertige Ausbildung;
b. den Samariterausweis des Schweizerischen Samariterbundes oder eine gleichwertige Ausbildung;
c. das „Brevet Basis Pool“ der Schweizerischen Lebensrettungsgesellschaft oder eine gleichwertige Ausbildung;
d. eine gültige Anerkennung als J+S-Leiter oder als J+S-Leiterin, samt nachgewiesener Unterrichtstätigkeit im Umfang von 4 Wochen.
2Angehende Studierende, welche vorgängig zum Studium eine rein schulische Ausbildung absolviert haben, müssen vor Aufnahme des Studiums eine mindestens einjährige Arbeitswelterfahrung nachweisen.
3Angehende Studierende müssen zudem ein je mindestens einwöchiges Praktikum im Bereich des Sportunterrichts an einer Berufsfachschule sowie des professionellen Sportunterrichts im ausserschulischen Bereich absolvieren.
4Die Leitertätigkeit in J+S stellt kein Praktikum im Sinne von Absatz 3 dar.
5Die Voraussetzung von Absatz 1 Buchstabe d muss während der gesamten Dauer des Studiums erfüllt sein.
Art. 22 Zulassung zum Masterstudium
1Zum Masterstudium werden Personen zugelassen, die über einen «Bachelor of Science» im Bereich Sport oder eine äquivalente Ausbildung auf Hochschulstufe verfügen. Vorbehalten bleibt Absatz 3.
2Bewerberinnen und Bewerber um einen Masterstudienplatz reichen der EHSM zudem ein Motivationsschreiben ein. Die EHSM macht die Zulassung zum Studium davon abhängig.