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Vernehmlassung 2010/40: Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung. V des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte und V des VBS über die Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen · 19 Seiten
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415.75 Turnen und Sport
Entwurf
f. die Zulassungsvoraussetzungen zu den Kompetenznachweisen;
g. die Formen und Modalitäten der Kompetenznachweise;
h. die dem Kurs zugeordneten Kreditpunkte;
i. die Präsenzregel für den Kurs;
j. bei Wahlpflichtkursen die Mindestanzahl Teilnehmende für die Kursdurchführung sowie eine allfällige Höchstteilnahmezahl;
k. zusätzliche Kosten, welche den Studierenden in einzelnen Kursen erwachsen für Unterkunft, Transport und Verpflegung sowie spezifisches Material;
l. bei Wahlpflichtkursen, Angaben darüber, ob die Nichtteilnahme oder die nachträgliche Abmeldung gebührenpflichtig ist.
3Bei Wahlpflichtkursen hat der oder die Studierende aus einer Gruppe von Kursen eine Mindestanzahl zu absolvieren.
Art. 11 Studienbeginn
1Die Bachelor- und Masterstudiengänge beginnen im Herbstsemester.
2Wer zum Studium zugelassen ist, hat sich vor Semesterbeginn zu immatrikulieren.
3Die EHSM richtet die Kurse so aus, dass Vollzeitstudierende ihr Studium in der Regelstudienzeit abschliessen können.
Art. 12 Unterrichtssprache
1Die Unterrichtssprache ist Deutsch oder Französisch.
2Kurse können in englischer Sprache gehalten werden.
Art. 13 Anmeldung zu Kursen und Kompetenznachweisen
Die Teilnahme an Kursen und Kompetenznachweisen setzt eine Anmeldung voraus.
Art. 14 Studienkontrolle
1Die EHSM führt für jede Studierende und jeden Studierenden eine Kontrolle über besuchte Kurse und absolvierte Kompetenznachweise.
2Sie macht den Studierenden jährlich einmal Mitteilung über deren Stand.
Art. 15 Durchführung von Studiengängen und Ausrichtungen
Die EHSM kann auf die Durchführung von Studiengängen und Ausrichtungen von einer Minimalanzahl Studierender abhängig machen.