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Vernehmlassung 2010/40: Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung. V des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte und V des VBS über die Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen · 19 Seiten
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415.75 Turnen und Sport
Entwurf
b. andere Formen von Leistungskontrollen, insbesondere schriftliche Arbeiten, Referate, Prüfungslektionen und Praktikas.
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Die Einhaltung der Präsenzregel ist Voraussetzung für die Zulassung zum Kompetenznachweis im entsprechenden Kurs.
Art. 34 Termine und Sprache
1Kompetenznachweise finden in der Regel gesamthaft im Anschluss an jedes Semester sowie vor Beginn des Herbstsemesters statt (Prüfungssessionen).
2Kompetenznachweise sind grundsätzlich in den Unterrichtssprachen zu erbringen. Die Studienleitung kann weitere Sprachen zulassen.
Art. 35 Prüfende
Kompetenznachweise werden in der Regel durch die Dozierenden der jeweiligen Kurse verfasst oder durchgeführt und bewertet.
Art. 36 Information zu den Kompetenznachweisen
Die Prüfenden geben den Studierenden rechtzeitig bekannt:
a. welche Leistungen zu erbringen sind;
b. nach welchen Kriterien die Leistung bewertet wird;
c. welche Hilfsmittel zulässig sind;
d. den genauen Ort und Zeitpunkt der Durchführung;
e. wenn Kompetenznachweise öffentlich durchgeführt werden.
Art. 37 Bewertung der Kompetenznachweise; Kursnoten
1Kompetenznachweise werden in der Regel mit Noten von 1 bis 6 bewertet.
2Sämtliche Noten können auf1/ genau vergeben werden.
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3Es bedeuten:
Note 5.75 - 6.00 = ausgezeichnet
Note 5.25 - 5.70 = sehr gut
Note 4.75 - 5.20 = gut
Note 4.25 - 4.70 = befriedigend
Note 4.00 - 4.20 = ausreichend
Note 1.00 - 3.95 = ungenügend
4Ausnahmsweise erfolgt die Bewertung durch die Prädikate "erfüllt" (> ausreichend) oder "nicht erfüllt" (< ausreichend).