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Vernehmlassung 2010/40: Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung. V des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte und V des VBS über die Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen · 19 Seiten

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415.75 Turnen und Sport

Entwurf

b. andere Formen von Leistungskontrollen, insbesondere schriftliche Arbeiten, Referate, Prüfungslektionen und Praktikas.

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Die Einhaltung der Präsenzregel ist Voraussetzung für die Zulassung zum Kompetenznachweis im entsprechenden Kurs.

Art. 34 Termine und Sprache

1Kompetenznachweise finden in der Regel gesamthaft im Anschluss an jedes Semester sowie vor Beginn des Herbstsemesters statt (Prüfungssessionen).

2Kompetenznachweise sind grundsätzlich in den Unterrichtssprachen zu erbringen. Die Studienleitung kann weitere Sprachen zulassen.

Art. 35 Prüfende

Kompetenznachweise werden in der Regel durch die Dozierenden der jeweiligen Kurse verfasst oder durchgeführt und bewertet.

Art. 36 Information zu den Kompetenznachweisen

Die Prüfenden geben den Studierenden rechtzeitig bekannt:

a. welche Leistungen zu erbringen sind;

b. nach welchen Kriterien die Leistung bewertet wird;

c. welche Hilfsmittel zulässig sind;

d. den genauen Ort und Zeitpunkt der Durchführung;

e. wenn Kompetenznachweise öffentlich durchgeführt werden.

Art. 37 Bewertung der Kompetenznachweise; Kursnoten

1Kompetenznachweise werden in der Regel mit Noten von 1 bis 6 bewertet.

2Sämtliche Noten können auf1/ genau vergeben werden.

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3Es bedeuten:

Note 5.75 - 6.00 = ausgezeichnet

Note 5.25 - 5.70 = sehr gut

Note 4.75 - 5.20 = gut

Note 4.25 - 4.70 = befriedigend

Note 4.00 - 4.20 = ausreichend

Note 1.00 - 3.95 = ungenügend

4Ausnahmsweise erfolgt die Bewertung durch die Prädikate "erfüllt" (> ausreichend) oder "nicht erfüllt" (< ausreichend).