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Vernehmlassung 2010/40: Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung. V des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte und V des VBS über die Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen · 19 Seiten
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EHSM-Verordnung 415.75
Entwurf
Art. 38 Fernbleiben und Abbruch
1Wer nach erfolgter Anmeldung zum Kompetenznachweis ohne Abmeldung oder ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes diesem fernbleibt oder diesen abbricht, erhält die Note 1 oder das Prädikat „nicht erfüllt“.
2Als wichtige Gründe gelten Militär- und Zivildienst, Krankheit und Unfall sowie der Todesfall einer nahestehenden Person. Sie sind in geeigneter Form zu belegen.
3Die Studienleitung kann andere wichtige Gründe akzeptieren.
Art. 39 Unredlichkeit
1Wer mit unredlichen Mitteln für sich oder eine andere Person eine bessere Bewertung zu erreichen versucht, erhält das Prädikat „nicht erfüllt“ oder die Note 1.
2Die Prüfenden halten den Vorfall schriftlich fest und melden ihn der Studienleitung zur allfälligen Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen die fehlbare Person.
Art. 40 Modulnoten
1Die Modulnoten errechnen sich aus dem nach ECTS-Punkten gewichteten Durchschnitt sämtlicher Kursnoten des betreffenden Moduls. Für die Berechnung wird auf
1/ genau gerundet.
20
2Werden in einem Modul vom Studierenden mehr Kurse belegt als für die Erreichung der Mindestkreditpunkte erforderlich sind, so werden die Kurse mit den besten Ergebnissen berücksichtigt. Obligatorische Kurse werden immer berücksichtigt.
Art. 41 Bestehensnorm für Module
1Ein Modul gilt als bestanden, wenn die errechnete Modulnote mindestens 4.00 beträgt und kein Kurs unter 2.50 bewertet ist.
2Das Modul «Lehrbefähigung Berufsfachschule und ausserschulische Bereiche» des Bachelorstudiums gilt nur dann als bestanden, wenn zusätzlich der Kurs «Praktikum Sport Berufsfachschule» mit einer Note von mindestens 4.00 oder dem Prädikat "erfüllt" abgeschlossen wird.
3Für ein bestandenes Modul wird die volle Anzahl der dem Modul zugeordneten Kreditpunkte vergeben. Für ein nicht bestandenes Modul werden keine Kreditpunkte vergeben.
Art. 42 Dokumentation
Die Prüfenden sind für die Dokumentation der erfolgten Kompetenznachweise, sowie für die Begründung der Bewertungen verantwortlich.