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Vernehmlassung 2010/40: Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung. V des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte und V des VBS über die Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen · 19 Seiten
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415.75 Turnen und Sport
Entwurf
2Sie fördern ihr Fachgebiet durch wissenschaftliche Forschung. Sie sind für Verbreitung und Publikation der Forschungsergebnisse verantwortlich.
3Sie erbringen im Rahmen ihres Auftrags sportwissenschaftliche Dienstleistungen.
Art. 4 Mitglieder des Lehrkörpers
1Als Mitglied des Lehrkörpers kann angestellt werden, wer mindestens einen Mastertitel einer Hochschule oder einen äquivalente Abschluss erworben hat und über fachspezifische Fähigkeiten zur Ausübung der Lehrtätigkeit verfügt.
2Angestellt werden kann auch, wer für die Lehrtätigkeit besonders geeignet ist, und bereits eine mehrjährige Lehrtätigkeit im entsprechenden Fachbereich nachweist.
3Personen, welche die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 2 erfüllen und die selbständig erwerbend tätig sind, können im Rahmen eines Auftragsverhältnisses zur Durchführung einzelner Lehrveranstaltungen verpflichtet werden. Aufträge dürfen je Person einen jährlichen Umfang von 10 Stellenprozent nicht übersteigen.
4Lehraufträge können auch mit juristischen Personen abgeschlossen werden, die zur Lehrtätigkeit geeignete Personen beschäftigen.
Art. 5 Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
1Die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter führen Arbeiten in Forschung und Entwicklung aus. Sie wirken bei allgemeinen Dienstleistungen mit.
2Sie können von den Mitgliedern des Lehrkörpers zur Unterstützung von Lehrveranstaltungen und ausnahmsweise zu deren Durchführung beigezogen werden.
3Sie müssen über einen anerkannten Abschluss einer Hochschule verfügen.
Art. 6 Arbeitsverhältnisse nach Obligationenrecht
1
Arbeitsverhältnisse nach Artikel 57 Absatz 3 SpoFöV sind unter Vorbehalt der Kündigungsmöglichkeit nach Absatz 2 auf längstens vier Jahre zu befristen.
2
Wird die Arbeit an der Dissertation vor Ablauf der Befristung abgeschlossen oder eingestellt, kündigt das BASPO das Arbeitsverhältnis.
3
Sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bereits öffentlich-rechtlich angestellt und soll ihnen Arbeitszeit für das Verfassen einer Dissertation zur Verfügung gestellt werden, ist mit ihnen vorgängig eine Vereinbarung über die Weiterführung, Sistierung oder Auflösung des öffentlich-rechtlichen Anstellungsvertrages zu treffen.
Art. 7 Studierende sowie Hörerinnen und Hörer
1Studierende sind an der EHSM eingeschrieben, um im Rahmen eines Studienganges oder einer Weiterbildung ein Diplom, einen Bachelor- oder Mastertitel oder ein Zertifikat zu erwerben.