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Vernehmlassung 2010/40: Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung. V des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte und V des VBS über die Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen · 19 Seiten

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EHSM-Verordnung 415.75

Entwurf

2. Abschnitt: Zulassung zu den Studien

Art. 16 Eignungsabklärung im Bachelorstudium, Allgemeines

1

Die EHSM führt die Eignungsabklärungen jährlich einmal durch.

2

Nicht zur Eignungsabklärung zugelassen werden Kandidatinnen und Kandidaten, die:

a. nicht in der Lage sind, die Voraussetzungen von Artikel 21 bis zum Studienbeginn zu erfüllen;

b. bereits an einer akkreditierten Hochschule zu einem Bachelorstudium in den Bereichen Sport- und Bewegungswissenschaften, Sportunterricht sowie Sportmanagement zugelassen worden sind und dieses Studium nicht erfolgreich abgeschlossen haben;

c. eine Straftat begangen haben, die mit einer Stellung als Sportlehrerin oder Sportlehrer unvereinbar ist.

3

Kandidatinnen und Kandidaten haben einen Strafregisterauszug beizubringen.

Art. 17 Sportpraktische Eignungsabklärung

1

Es werden die sportmotorischen Fähigkeiten und die fachspezifischen Fertigkeiten in den folgenden Bereichen geprüft:

a. Geräteturnen;

b. Leichtathletik;

c. Dauerlauf/Cross;

d. Schwimmen und Wasserspringen;

e. Spiel;

f. Gymnastik und Tanz.

2

Die Bereiche werden mit Noten von 1 – 6 bewertet. In den Bereichen Leichtathletik, Dauerlauf/Cross und Schwimmen können für Frauen und Männer unterschiedliche Bewertungsmassstäbe angewendet werden.

3

Der Bereich Spiel wird doppelt gezählt.

4

Die sportpraktische Eignungsabklärung ist bestanden, wenn die Summe aller Noten mindestens 28 ist und höchstens zwei Bereiche mit Noten von weniger als 4 bewertet worden sind.

Art. 18 Weitergehende Eignungsabklärung

Die EHSM kann mit den Kandidatinnen und Kandidaten, welche die sportpraktische Eignungsabklärung bestanden haben, weitergehende Eignungsabklärungen durchführen, namentlich im Hinblick auf deren Befähigung, dem sportwissenschaftlichen Unterricht folgen zu können.