Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/40: Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung. V des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte und V des VBS über die Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen · 29 Seiten
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Eidgenössisches Departement für Vetidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS
Erläuterungen zur Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung
1. Titel: Programme und Projekte
1. Kapitel: Allgemeine Voraussetzungen für die Unterstützung Art. 1
Der Sport entfaltet über die eigentliche körperliche Aktivität hinaus mannigfaltige positive Wirkungen. So dient er u.a. der persönlichen Entwicklung, der sozialen Integration und dem gesellschaftlichen Zusammenhalt. Die Förderung von Sport und Bewegung für alle Altersgruppen und Leistungsstufen liegt im Interesse der Gesellschaft.
Hauptträger der Sport- und Bewegungsförderungsprogramme sind die Vereine und weitere private Akteure. Die Schaffung der notwendigen Rahmenbedingungen ist primär Aufgabe der Kantone und Gemeinden. Eine Unterstützung des Bundes erfolgt subsidiär (Subsidiaritätsprinzip).
Absatz 1: Das Engagement des Bundes erfolgt insbesondere durch die finanzielle Unterstützung von Programmen und Projekten privater Akteure. Dies ist bereits im geltenden Recht so verankert. Programme oder Projekte von privaten Organisationen werden allerdings nur unterstützt, wenn diese entsprechend ihren Möglichkeiten eigene Leistungen erbringen.
In Ergänzung zur subsidiären Unterstützung von privaten Aktivitäten hat der Bund nach Artikel 3 Sportförderungsgesetz auch die Möglichkeit, Programme und Projekte zu koordinieren und zu initiieren.
2. Kapitel: Jugend und Sport
1. Abschnitt: Ziele von «Jugend und Sport» Art. 2
Absatz 1: Mit dem Programm «Jugend und Sport» (J+S) werden Sportvereine, Jugendorganisationen, Clubs, Verbände etc. (Organisatoren) unterstützt, die Sportangebote anbieten, welche den vom Bund vorgegebenen Qualitätskriterien entsprechen. Von grosser Bedeutung ist dabei, dass die Sportangebote auf das jeweilige Alter der Kinder und Jugendlichen zugeschnitten sind. Es sollen bereits im frühen Kindesalter Verhaltensweisen und Werteinstellungen für das spätere Leben geprägt und damit ein Grundstein für das lebenslange Sporttreiben gelegt werden. Den Teilnehmern soll ein gesundes Verhältnis zu Bewegung und Sport und damit auch zum eigenen Körper vermittelt werden.
Mit spezifischen Ausbildungen und bedürfnisgerechten Weiterbildungen sollen die Sportleiterinnen und Sportleiter so ausgebildet werden, dass sie in der Lage sind, die vom Bund geforderten qualitativen Grundsätze im Kinder- und Jugendsport umzusetzen.
Absatz 2: Ermöglicht wird, wo sinnvoll und notwendig, besondere Fördermassnahmen zu treffen, damit ein möglichst grosser Anteil der jungen Bevölkerung zum Sporttreiben motiviert wird. Zu denken ist dabei namentlich an Integrationsmassnahmen für Kinder und Jugendli-