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Vernehmlassung 2010/40: Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung. V des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte und V des VBS über die Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen · 19 Seiten

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EHSM-Verordnung 415.75

Entwurf

4. Kapitel: Gebühren

Art. 48

1Für die Studiengänge an der EHMS sowie die Lehrgänge der Trainerbildung werden Gebühren nach der Verordnung des VBS vom ….1 über die Gebühren am BASPO erhoben.

2Die Nichtbezahlung oder die nach erfolgter Mahnung verspätete Bezahlung einer Gebühr, führt zum Ausschluss von sämtlichen Lehrveranstaltungen und Kompetenznachweisen im betreffenden Semester.

3Das zum Ausschluss führende Semester wird an die Gesamtstudiendauer angerechnet.

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 49 Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

1. die Verordnung über Turnen und Sport an Berufsschulen vom 14. Juni 19762;

2. die Verordnung über die Mindestanforderungen an Prüfungen für die eidgenössischen Turn- und Sportlehrerdiplome I und II vom 11. Dezember 19873;

3. die Verordnung über Entschädigungen an Fortbildungskurse für Turn- und Sportunterricht vom 21. Januar 19924.

4. die Verordnung über die Bachelor- und Masterstudiengänge Sport an der Eidgenössischen Hochschule für Sport wird aufgehoben vom 14. Januar 20055.

Art. 50 Übergangsrecht

1Personen, die das Diplom Sportlehrerin ESSM oder Sportlehrer ESSM vor dem Jahre 1999 erworben haben, können den bisherigen Fachhochschultitel «Sportlehrerin FH» oder «Sportlehrer FH» beantragen, sofern sie sich über den Besuch eines Nachdiplomkurses auf Hochschulstufe oder über eine mindestens fünfjährige Berufspraxis im Bereich Sport ausweisen können.

2Bis zum Inkrafttreten der Gesetzgebung über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich werden die Diplome der

1SR 415…..

2 AS 1976 1403

3 AS 1988 243

4 AS 1992 492

5 AS 2005 487