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Vernehmlassung 2010/40: Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung. V des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte und V des VBS über die Eidgenössische Hochschule für Sport Magglingen · 19 Seiten
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EHSM-Verordnung 415.75
Entwurf
3Sind mehr geeignete Bewerbungen vorhanden als Studienplätze zur Verfügung stehen, so vergibt das BASPO die Studienplätze nach folgender Reihenfolge:
a. Absolventinnen und Absolventen eines Bachelor-Studiengangs an der EHSM;
b. Absolventinnen und Absolventen eines Bachelor-Studiengangs in Sportwissenschaft;
c. Absolventinnen und Absolventen einer äquivalenten Ausbildung auf Hochschulstufe.
4Wird im Masterstudium eine Vertiefungsrichtung belegt, für die im Bachelorstudium keine Grundlagen erworben wurde, so kann die Zulassung mit Auflagen und Bedingungen versehen werden.
5Wer bereits an einer akkreditierten Hochschule zu einem Masterstudium in den Bereichen Sport- und Bewegungswissenschaften, Sportunterricht sowie Sportmanagement zugelassen wurde und dieses nicht erfolgreich abgeschlossen hat, wird nicht zugelassen.
3. Abschnitt: Bachelor- und Masterstudium
Art. 23 Studienumfang und Regelstudiendauer
1Das Bachelorstudium umfasst 180 ECTS-Punkten und dauert sechs Studiensemester; es teilt sich auf in ein Grundstudium und ein Fachstudium.
2Das Masterstudium umfasst 90 ECTS-Punkte und dauert drei Studiensemester.
3Studierende können das Studium während maximal zwei Semestern durch Exmatrikulation unterbrechen. Der Unterbruch wird nicht an die zulässige Studiendauer angerechnet.
Art. 24 Studieninhalte
Die Inhalte der Module zu den Bachelor- und Masterstudiengängen sowie die Vertiefungsrichtungen in den Masterstudiengängen richten sich nach den Anhängen 1 und 2.
Art. 25 Zulässige Studiendauer
1Wer im Bachelorstudiengang
a. die zum Abschluss des Grundstudiums erforderlichen Leistungsnachweise nach vier Semestern nicht erbracht hat, wird vom Weiterstudium ausgeschlossen; und
b. die zum Abschluss des Fachstudiums erforderlichen Kompetenznachweise nach acht Semestern nicht erbracht hat, wird vom Studium ausgeschlossen.
2Wer im Masterstudiengang die für den Abschluss erforderlichen Leistungsnachweise nicht innert sechs Semestern erbracht hat, wird vom Studium ausgeschlossen.