Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2010/49: Teilrevision des Obligationenrechts (Sanktionen bei missbräuchlicher oder ungerechtfertigter Kündigung) · 42 Seiten
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geht dabei weiter als der gemäss Art. 336 Abs. 1 Bst. b OR vorgesehene Schutz für den Fall der Wahrnehmung verfassungsmässiger Rechte, indem Art. 336 Abs. 2 Bst. a OR keinen Vorbehalt bezüglich der Verletzung oder Beeinträchtigung einer Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis macht.
Gemäss Art. 336 Abs. 2 Bst. b OR ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird, während die Arbeitnehmenden gewählte Arbeitnehmervertreter in einer betrieblichen oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung sind und der Arbeitgeber nicht beweisen kann, dass er einen begründeten Anlass zur Kündigung hatte. Der Gesetzgeber hat diesen Arbeitnehmenden einen besonderen Schutz gewähren wollen, damit sie ihre spezifischen Aufgaben, die ihnen nicht nur das Gesetz, sondern möglicherweise auch ein Gesamtarbeitsvertrag übertragen hat, erfüllen können33. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die gewöhnliche Mitgliedschaft im Betriebsausschuss oder in einer dem Unternehmen angeschlossenen Einrichtung genügt, dass eine Kündigung rechtswidrig ist, sofern der Arbeitgeber für sie keinen begründeten, von ihm zu beweisenden Anlass hat.
Ein Anlass ist begründet, wenn er vernünftigerweise als Kündigungsgrund betrachtet werden kann, ohne dass es sich dabei allerdings um einen wichtigen Grund handeln muss, der zur fristlosen Entlassung berechtigt34. Der begründete Anlass muss aber nicht zwingend dem Arbeitnehmer angelastet werden können. Es kann sich dabei auch um einen objektiven Grund handeln, namentlich die wirtschaftliche Lage. Eine in diesem Zusammenhang vorgenommene Restrukturierung des Unternehmens braucht dabei nicht unbedingt Ausdruck der schlechten wirtschaftlichen Lage des Unternehmens zu sein35. Immerhin ist verlangt, dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum Zweck der Restrukturierung nicht einfach dazu dient, den mit der Tätigkeit als Arbeitnehmervertreter verbundenen Aufwand wegzurationalisieren36.
Keinen besonderen Schutz geniessen die Arbeitnehmervertreter, was die Sanktion bei missbräuchlicher Kündigung betrifft. Hier findet Art. 336a Abs. 1 und 2 OR Anwendung wie bei allen anderen Fällen missbräuchlicher Kündigungen.
Wie die Arbeitnehmervertretung organisiert ist und welche Aufgaben sie hat, ist im Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben (Mitwirkungsgesetz)37 geregelt. Art. 3 dieses Gesetzes begründet einen Anspruch auf Vertretung der Arbeitnehmenden in Unternehmen mit mehr als 50 Angestellten. Art. 12 des Gesetzes schützt die Arbeitnehmervertreter. Der Arbeitgeber darf sie an der Ausführung ihres Mandates nicht hindern (Abs. 1) und sie auch nicht wegen dieser Tätigkeit benachteiligen (Abs. 2). Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände können, soweit es um die Anwendung dieses Gesetzes geht, auf Feststellung klagen (Art. 15 Abs 2). Was die Kündigung betrifft, so bleibt diese jedoch in den Art. 336 Abs. 1 Bst. b sowie 336a Abs. 1 und 2 OR geregelt.
33 Botschaft 1984, Ziff. 620.11; AB 1985 N 1130 ff. und 1133 ff.
34 Botschaft 1984, Ziff. 620.11
35 BGE 133 III 512, Erw. 6.1 und 6.2
36 BGE 133 III 512, Erw. 6.3
37 SR 822.14