Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2010/49: Teilrevision des Obligationenrechts (Sanktionen bei missbräuchlicher oder ungerechtfertigter Kündigung) · 42 Seiten

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Verbesserung des andernfalls zur Kündigung führenden Verhaltens vor45. Andere GAV sehen vor, dass vor einer Kündigung das Gespräch zu suchen ist46. Die Verwarnung oder die Kündigung können auch eine Frist auslösen, während der die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ein Gesuch um Wiedererwägung des Entscheids stellen kann, mit Anspruch auf Anhörung und Unterstützung47. Ein GAV gewährt schliesslich das Recht, bei Entlassung von älteren Arbeitnehmenden aus wirtschaftlichen Gründen zur Unterstützung bei der Arbeitssuche an die paritätische Kommission appellieren zu können48.

Verschiedene GAV enthalten Regeln, die den Kündigungsschutz inhaltlich verbessern. So verlängern verschiedene GAV den Schutz vor einer Kündigung zur Unzeit (Art. 336c OR) durch eine Verlängerung der Schutzfrist bei Krankheit und Unfall49 oder durch das Verbot einer Kündigung während der Ferien50. Die Kündigungsfristen unterliegen ebenfalls besonderen Vorschriften, so einer Verlängerung der Frist um drei Monate bei einer wirtschaftlich bedingten Kündigung ab 60 Jahren und acht Dienstjahren, einer Verdoppelung der Frist bei einer wirtschaftlich bedingten Kündigung ab 10 Dienstjahren oder einer Kündigungsfrist ab Alter 5551.

Es kommt auch vor, dass der Lohn während einer bestimmten Dauer sichergestellt bleibt oder sonst ein Betrag geschuldet ist: So wird eine Entschädigung in der Höhe von zwei Monatslöhnen statuiert, wenn es an einer vorgeschriebenen vorgängigen Verwarnung mangelt52. Geschuldet sein kann auch eine Entschädigung in der Höhe von drei Monatslöhnen oder alternativ dazu die Verlängerung der Kündigungsfrist, wenn von einer wirtschaftlich bedingten Kündigung ab Alter 60 und acht Dienstjahren auszugehen ist53. Geschuldet sein kann auch die Differenz zwischen dem letzten ausbezahlten Lohn und der Arbeitslosenentschädigung für eine Person, die keine neue Arbeit gefunden hat, und zwar für drei Monate ab dem 3. Dienstjahr oder für ein Jahr ab dem 2. Dienstjahr bei einem erzwungenen Abbau der Arbeitsstelle54.

Schutz von Arbeitnehmervertretern und Gewerkschaftsdelegierten

Mehrere Verträge sehen einen zusätzlichen Schutz für Arbeitnehmervertreter und Gewerkschaftsdelegierte vor. So schützt Art. 38.5 des GAV der Maschinen- Elektro- und Metallindustrie die Mitglieder von Personalkommissionen oder Stiftungsräten durch besondere Verfahrensvorschriften. So muss der Kündigung eine schriftliche und begründete Mitteilung vorausgehen (Abs. 2), und die betroffene Arbeitnehmerin

45 Art. 7.1 GAV für Basler Pharma-, Chemie- und Dienstleistungsunternehmen; Anhang 4, Ziff. 123 Abs. 1 des GAV für ausgegliederte Geschäftseinheiten der Schweizer Post.

46 Art. 2.12.3 des GAV Swisscom; Art. 54.1 des GAV SRG SSR (ab zehn Dienstjahren)

47 Art. 7.2 GAV für Basler Pharma-, Chemie- und Dienstleistungsunternehmen; Art. 54.3 des GAV SRG SSR.

48 Art. 55.3 des GAV des Schweizer Elektro- und Telekommunikations- Installationsgewerbes.

49 Art. 21 Abs. 1 LMV für das Bauhauptgewerbe; Art. 10.1 des GAV des Ausbaugewerbes der Westschweiz; Art. 7.1 des GAV für das Maler- und Gipsergewerbe; Art. 12.2 Abs. 1 des GAV der schweizerischen Uhren- und Mikrotechnikindustrie; Art. 40 Abs. 4 GAV für das Schreinergewerbe (Deutschschweiz und TI).

50 Art. 7 Abs. 1 des GAV für das Gastgewerbe.

51 Siehe Art. 12.1 Abs. 1 des GAV der schweizerischen Uhren- und Mikrotechnikindustrie; Art. 10 Ziff. 5 lit. b des GAV des Ausbaugewerbes der Westschweiz; Art. 6.3 des GAV für Basler Pharma-, Chemie- und Dienstleistungsunternehmen.

52 Anhang 4, Ziff. 123, Abs. 1 des GAV für ausgegliederte Geschäftseinheiten der Schweizer Post.

53 Art. 12.1 Abs. 1 des GAV der schweizerischen Uhren- und Mikrotechnikindustrie.

54 Art. 54.5 und 54.6 des GAV SRG SSR.