Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2010/49: Teilrevision des Obligationenrechts (Sanktionen bei missbräuchlicher oder ungerechtfertigter Kündigung) · 42 Seiten
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1.1.3.3 Gesamtarbeitsverträge
In Gesamtarbeitsverträgen (GAV) kann nicht von den Art. 336 Abs. 1 und 336a OR abgewichen werden (Art. 361 Abs. 1 OR). GAV können hingegen den Schutz der Arbeitnehmenden im Rahmen von Art. 336 Abs. 2 und 337c Abs. 1 OR verbessern (Art. 362 Abs. 1 OR). Dies gilt gemäss verschiedenen Autoren38 auch für Art. 337c Abs. 3 OR. Abmachungen, welche durch das Gesetz verpönte Abweichungen vom zwingenden Recht enthalten, sind nichtig (Art. 361 Abs. 2, 362 Abs. 2 OR). Daran ändert auch eine allfällige Allgemeinverbindlichkeitserklärung nichts (Art. 2 Ziff. 4 des Bundesgesetzes vom 28. September 1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen39).
Der folgende kurze Überblick betrifft nur diejenigen der 615 in der Schweiz geltenden Gesamtarbeitsverträge, die auf mehr als 5'000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anwendung finden40. Die GAV der Post und der SBB wurden in diesem Überblick nicht berücksichtigt, denn die Arbeitsverhältnisse dieser beiden Unternehmen unterliegen gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. c des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG)41 öffentlichem Recht. Die Kündigung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses ist deshalb nach Ablauf der Probezeit nur möglich, wenn ein im Gesetz erwähnter Grund vorliegt (Art. 12 Abs. 6 und 7 BPG). Erweist sich die Kündigung als rechtswidrig, besteht ein Anspruch auf die Wiedereinstellung in die bisherige Arbeit oder die Zuweisung einer anderen zumutbaren Arbeit (Art. 14 Abs. 1 bis 3 BPG).
Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Kündigungsschutz
Verschiedene GAV sehen keine besonderen Regeln zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor, oder sie beziehen sich auf die gesetzliche Regelung des Kündigungsschutzes bzw. verweisen darauf42. Andere GAV wiederum enthalten entsprechende Regeln, wobei diese inhaltlich unterschiedlich aussehen. So kann die Schriftform oder der eingeschriebene Versand der Kündigung vorgeschrieben sein43 oder auch eine Begründung44. Einige GAV sehen ferner die Notwendigkeit einer vorgängigen, an eine Bewährungsfrist gebundene Verwarnung vor oder von Massnahmen zur
38 Vgl. oben, Ziff. 1.1.1.1, Parität und zwingende Wirkung
39 SR 221.215.311
40 Diese Zahlen beruhen auf: Bundesamt für Statistik, Erhebung zu den Gesamtarbeitsverträgen in der Schweiz, Neuenburg 2007. Für die GAV von Unternehmen beruht die Angabe zur Anzahl betroffener Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf dem Jahresbericht. Die Vertragsklauseln sind diejenigen, die im Jahr 2010 Gültigkeit haben.
41 SR 172.220.1
42 Zum Beispiel, Bst. G des GAV des Bankpersonals, Art. 9.5 bis 9.9 und 10 Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für die kaufmännischen und kaufmännisch-technischen Angestellten und das Verkaufspersonal im Detailhandel, Stadt Zürich; Art. 58 ff. des GAV des Schweizer Elektro- und Telekommunikations- und Installationsgewerbes; Art. 17 et 18 des GAV für das schweizerische Metzgereigewerbe; Art. 15.1 und 15.5 des nationalen Gesamtarbeitsvertrages (NGAV) der Migros-Gruppe.
43 Art. 219 Abs. 2 des GAV der graphischen Industrie; Art. 55.2 des GAV des Schweizer Elektro-, Telekommunikations- und Installationsgewerbes; Art. 59.3 des GAV in der schweizerischen Gebäudetechnikbranche; Art. 15.3 NGAV der Migros-Gruppe; Art. 13.4 des GAV der Coop Kollektivgesellschaft; Art. 3.1 des GAV für den Detailhandel Genf; Art. 16 Abs. 3 des GAV für das schweizerische Metzgereigewerbe; Art. 7.1 des GAV für die private Sicherheitsdienstleistungsbranche (schriftlicher Vertrag).
44 Art. 2.12.3 des GAV Swisscom; Art. 54.2 des GAV der Schweizer Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG SSR)