Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2010/49: Teilrevision des Obligationenrechts (Sanktionen bei missbräuchlicher oder ungerechtfertigter Kündigung) · 42 Seiten
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oder der betroffene Arbeitnehmer hat eine Frist von fünf Tagen, um ein Gespräch zwischen der Arbeitnehmervertretung und der Direktion zu verlangen (Abs. 3). Die Vertragsparteien können ferner eine Intervention von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen verlangen, um die Sachlage zu prüfen und zu vermitteln. Das Verfahren darf dabei nicht länger als einen Monat dauern. Innerhalb eines Monats ab Ablauf der in Abs. 3 vorgesehenen Frist von fünf Tagen darf keine Kündigung erfolgen (Abs. 4). Ein zusätzlicher Schutz ist bei Restrukturierungen vorgesehen (Abs. 5). Arbeitnehmende, die die vorgängige Mitteilung anfechten, sind während vier Monaten vor einer Kündigung geschützt. Die Direktion muss zudem die Personalkommission informieren und die Arbeitgeberorganisation oder eine durch die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer zu bestimmende Arbeitnehmerorganisation mit der Prüfung des Falls und einer Vermittlung beauftragen. Vorbehalten bleibt ein allfälliger Verzicht der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers auf dieses Verfahren (Abs. 5 2. Abschnitt). Art. 306 des GAV für die graphische Industrie sieht mit Ausnahme der Restrukturierung ein Verfahren vor, das demjenigen des GAV der Maschinenindustrie entspricht. Der GAV der schweizerischen Uhren- und Mikrotechnikindustrie sieht schliesslich eine vorgängige Aussprache zwischen dem Sekretär des Arbeitgeberverbandes, dem Gewerkschaftssekretär und der Direktion des Unternehmens vor, wenn die Kündigung ein Mitglied der Personalkommission, das gleichzeitig Gewerkschaftsmitglied ist, oder einen Gewerkschaftsdelegierten betrifft (vgl. Art. 4.3.9 Abs. 6 bzw. 4.6 Abs. 9).
Materiellrechtlich haben die erwähnten Verträge zur Folge, dass die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgrund ihrer gewerkschaftlichen Tätigkeit nicht entlassen werden können. Art. 17.2. des Rahmen-GAV für den Detailhandel im Kanton Genf sieht ein solches Kündigungsverbot aufgrund der Tätigkeit als Vertreter, Gewerkschaftsdelegierter oder Mitglied der Personalkommission sogar explizit vor55. Art. 2.12.3 des GAV der Swisscom sieht eine Kündigungsfrist von sechs Monaten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor, die in ein Exekutivorgan einer vertragsschliessenden Gewerkschaft gewählt sind und sich als solches zu erkennen gegeben haben. Art. 123 Abs. 3 des Anhangs 4 des GAV für ausgegliederte Geschäftseinheiten der Schweizer Post gewährt eine Entschädigung in der Höhe von maximal zwölf Monatslöhnen, wenn eine Kündigung gegen Art. 336 Abs. 2 Bst. b OR verstösst. Diese Bestimmung wurde auch auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausgedehnt, die in einem mit dem GAV konformen Mitwirkungsorgan sitzen oder als Vertrauensperson einer vertragsschliessenden Gewerkschaft gemeldet sind.
55 Die Kammer für kollektive Arbeitsverhältnisse des Kantons Genf (Chambre pour les relations collectives de travail - CRCT) hat neulich bestätigt, dass diese Klausel zur Wiedereinstellung der widerrechtlich entlassenen Arbeitnehmenden führt. Vgl. den Entscheid auf vorsorgliche Massnahme vom 26. Mai 2009, Ziff. 5 der rechtlichen Begründung (Der Entscheid ist abrufbar unter: http://www.cgas.ch/SPIP/IMG/pdf/2009- 0526rct_reintegration_Marisa_Parlong_160043.pdf). Vgl. auch den Bundesgerichtsentscheid vom 30. September 2009, 4A 328/2009, der sich jedoch nicht mit dieser Frage befasst und den Entscheid der CRCT vom 16. März 2010, der die Gewerkschaft nicht für legitimiert erachtet, die Frage der Wiedereinstellung aufzuwerfen, in einem obiter dictum aber seine frühere Auslegung des Art. 17.2 des GAV bestätigt (ATS Depesche, 17.3.2010, veröffentlicht durch die Tribune de Genève: www.tdg.ch/print/node/149217). Das Bundesgericht hat diesen Nichteintretensentscheid in seinem Urteil vom 12. Juli 2010, 4A_248/2010, bestätigt (Erw. 4).