Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2010/49: Teilrevision des Obligationenrechts (Sanktionen bei missbräuchlicher oder ungerechtfertigter Kündigung) · 42 Seiten

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1.1.3.4 Normalarbeitsverträge

Drei der sechs vom Bundesrat aufgrund von Art. 359a Abs. 1 OR erlassenen Normalarbeitsverträge äussern sich zur Vertragskündigung. Der Normalarbeitsvertrag vom 16. Januar 1985 für die Erzieher in Heimen und Internaten56 sieht so vor, dass die Kündigung schriftlich mitgeteilt werden muss (Art. 4 Abs. 2), mit einer Frist von zwei Wochen für das Ende einer Woche während der Probezeit (Art. 4 Abs. 1 Bst. a) und von drei Monaten für das Ende eines Monats nach Ablauf der Probezeit (Art. 4 Abs. 1 Bst. b). Der Normalarbeitsvertrag vom 21. Dezember 1971 für das Pflegepersonal57 sieht in seinem Art. 5 die gleichen Regeln vor, mit Ausnahme der Kündigungsfrist nach Ablauf der Probezeit, die hier zwei statt drei Monate beträgt (Art. 5 Abs. 1 Bst. b). Der Normalarbeitsvertrag vom 3. Dezember 1979 für Privatgärtner58 sieht eine Kündigungsfrist von sieben Tagen auf das Ende einer Arbeitswoche während der Probezeit (Art. 4 Abs. 1) und nach Ablauf der Probezeit eine Kündigungsfrist von einem Monat auf das Ende eines Monats während dem 1. Dienstjahr, von zwei Monaten vom 2. bis zum 9. Dienstjahr und von drei Monaten ab dem 10. Dienstjahr vor (Art. 4 Abs. 2). Art. 5 regelt die Kündigung zur Unzeit unter Vorbehalt des relativ zwingenden Art. 336c Abs. 1 OR (Art. 362 Abs 1 OR; Art. 361 Abs. 2 und 359 Abs. 3 im Zusammenhang mit Art. 358 OR).

Die Kantone haben für die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer und Arbeitnehmer im Hausdienst Normalarbeitsverträge zu erlassen. (Art. 359 Abs. 2 OR). Der Gesetzgeber hat es dabei nicht mehr für nötig erachtet, die Regeln über die Kündigung zum obligatorischen Inhalt eines solchen Normalarbeitsvertrags zu erklären, weil diesbezüglich das zwingende Bundesrecht genügt59. Den Kantonen bleibt es aber freigestellt, die Frage im Rahmen der Normalarbeitsverträge trotzdem aufzugreifen.

1.1.4 Überprüfung des geltenden Rechts und des gesetzgeberischen Handlungsbedarfs

Die Praxis hat gezeigt, dass die Bestimmungen über den Kündigungsschutz hauptsächlich dann zum Zuge kommen, wenn einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer gekündigt wird. Die nachfolgende Prüfung beschränkt sich deshalb auf diesen Fall. Das Paritätsprinzip wird dadurch nicht in Frage gestellt, kommt aber erst anschliessend zur Sprache (vgl. Ziff. 1.2.5).

1.2 Überprüfung der Sanktionen nach geltendem Recht

1.2.1 Entschädigung

Die Entschädigung als Sanktion bei missbräuchlicher oder ungerechtfertigter Kündigung ist Ausdruck eines gesetzgeberischen Grundsatzentscheids. Dieser bringt zum Ausdruck, den Wunsch der den Vertrag kündigenden Partei in jedem Fall respektieren zu wollen60. Der persönliche Charakter des Arbeitsverhältnisses und die Schwierigkeiten, dieses im Konfliktfall weiterzuführen, sprechen für die vom Ge-

56 SR 221.215.324.1

57 SR 221.215.328.4

58 SR 221.215.329.3

59 Botschaft 1967, 421

60 Vgl. Botschaft 1984, Ziff. 612.31