Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2010/49: Teilrevision des Obligationenrechts (Sanktionen bei missbräuchlicher oder ungerechtfertigter Kündigung) · 42 Seiten
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Die Rechtsprechung hat die Revision von 1988 umgesetzt. Dies gilt insbesondere mit Blick darauf, dass die verschiedenen Entschädigungen nicht kumulierbar sind und dass sie die Doppelfunktion als Bestrafung und Wiedergutmachung vereinen. Daraus resultiert, dass die Entschädigung abschliessenden Charakter hat, so dass mit ihr die mit einer Kündigung verbundenen wirtschaftlichen Konsequenzen vollumfänglich abgegolten werden. Der Vorbehalt im 2. Satz von Art. 336a Abs. 2 OR betrifft demzufolge einen Schaden, der eine andere Ursache als die Kündigung hat. Die Gerichte haben auch darauf verzichtet, systematisch hohe Entschädigungen festzulegen, um auf diese Weise die vorbeugende Wirkung der Sanktion besser gewährleisten zu können. Vor diesem Hintergrund und mit Blick darauf, dass das Gericht auch in Zukunft über einen weiten Ermessensspielraum verfügen soll, bleibt deshalb zu prüfen, ob es der heutige gesetzliche Höchstbetrag weiterhin erlaubt, den verschiedenen Funktionen der Entschädigung und allen Situationen voll Rechnung zu tragen. Zu berücksichtigen ist dabei immer auch die Lage des Arbeitgebers. Die Wirkung der gleichen Entschädigung ist bei einem kleinen oder mittleren Unternehmen nicht die gleiche wie bei einem Grossunternehmen. Massgebliches Kriterium ist letztlich die Finanzkraft des Arbeitgebers.
Die Entschädigung hat die Funktion der Wiedergutmachung, auch wenn es dabei nicht um Schadenersatz geht und entsprechend auch kein Schaden nachzuweisen ist. Die Wiedergutmachung betrifft die Beeinträchtigung, welche die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer erlitten haben. Diese wiederum hängt vor allem von der Dauer des Arbeitsverhältnisses, vom Alter der Arbeitnehmenden, von ihrer sozialen Lage und von den durch die Kündigung erlittenen wirtschaftlichen Nachteilen ab. Diese Kriterien haben dazu geführt, dass die Entschädigung beim Höchstbetrag oder in seiner Nähe liegt, wenn der Arbeitnehmer bei der Kündigung nach 44 Dienstjahren kurz vor seiner Pensionierung stand75, wenn er mehr als 15 Dienstjahre hinter sich hatte und nach der Kündigung arbeitslos und stark depressiv wurde76oder wenn er mehr als 30 Dienstjahre hinter sich hatte, dauerhaft erkrankte und ihn der Arbeitgeber zusätzlich am beruflichen Fortkommen gehindert hatte77. Ähnlich ist die Rechtslage in Mobbingfällen, die eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit nach sich gezogen haben78, oder im Fall der anschliessenden Arbeitslosigkeit bei einer Kündigung nach sieben Dienstjahren79. Eine Kürzung der Entschädigung ist möglich, wenn das Arbeitsverhältnis nur kurz gedauert und der Entlassene schnell wieder eine neue Stelle gefunden hat80, auch wenn er im Zeitpunkt der Kündigung bereits 57 Jahre alt war81.
Die Entschädigung verfolgt auch einen Strafzweck. Sie ist deshalb auch Ausdruck der Schwere des Vorwurfs, den man dem Arbeitgeber im Zusammenhang mit einer Kündigung macht. Auch diesbezüglich sind Fälle bekannt geworden, die eine hohe Entschädigung rechtfertigten (vgl. Ziff. 1.2.2). Das Verhalten des Arbeitgebers kann zur Beeinträchtigung hinzutreten, die der Arbeitnehmer mit der Kündigung erleidet.
75 BGE 132 III 115
76 Bundesgerichtsentscheid vom 28. März 2002, 4C.86/2001, Erw. 1e
77 Bundesgerichtsentscheid vom 26. Mai 2009, 4A_564/2008, Erw. 2
78 BGE 126 III 395 = Bundesgerichtsentscheid vom 4. Juli 2000, 4C.463/1999, Erw. 9c (nicht veröffentlicht); Bundesgerichtsentscheid vom 19. Dezember 2006, 4P.214/2006
79 Bundesgerichtsentscheid vom 25. Mai 2006, 4C.60/2006, Erw. 8.3
80 Bundesgerichtsentscheid vom 19. Januar 2001, 4C.238/2000, Erw. 3;
81 Bundesgerichtsentscheid vom 12. September 2008, 4A_279/2008, Erw. 4.2