Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2010/49: Teilrevision des Obligationenrechts (Sanktionen bei missbräuchlicher oder ungerechtfertigter Kündigung) · 42 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 19Fedlex · Vorlage
Sie kann auch Arbeitnehmende treffen, die sich vorbildlich und anstandslos verhalten haben82, oder solche, die seit langem für das Unternehmen tätig waren83.
Schliesslich ist auch die Finanzkraft des Arbeitgebers zu berücksichtigen, damit die Wirksamkeit der Sanktion gewährleistet ist, insbesondere wenn der Arbeitgeber finanzstark ist84. Dieses Kriterium kann aber auch eine weniger strenge Sanktion zur Folge haben.
Mit Blick auf die geschilderte Praxis und die verschiedenen Funktionen, die die Entschädigung hat, kann deren Limitierung auf sechs Monatslöhne mit guten Gründen in Frage gestellt werden. Die Bandbreite, in der das Gericht die Entschädigung festlegen muss, ist zu schmal. Wie gezeigt kann die Missbräuchlichkeit einer Kündigung krass sein und für die Betroffenen schwerwiegende Folgen haben, während der Arbeitgeber zusätzlich finanziell stark ist. Es ist schwierig, mit einem Höchstbetrag von sechs Monatslöhnen die strafende Funktion der Entschädigung zu gewährleisten, wenn ein Teil der Entschädigung bereits für die Wiedergutmachung der erlittenen Beeinträchtigung verwendet werden muss. Das Bundesgericht hat deshalb in gewissen Fällen zusätzlich eine Genugtuung zugesprochen, und auf diese Weise anerkannt, dass eine Beeinträchtigung derart schwerwiegend sein kann, dass eine Entschädigung von sechs Monatslöhnen nicht ausreicht, um den entstandenen Schaden zu decken85. Das grundsätzliche Anliegen muss es sein, beim Arbeitgeber nicht den Eindruck entstehen zu lassen, eine missbräuchliche oder ungerechtfertigte Kündigung aus der Portokasse finanzieren zu können86. Schaut man die gerichtlich beurteilten Fälle an, so sind Zweifel am Platz, ob der Gesetzgeber dieses Ziel in jedem Fall erreicht hat. Dies gilt insbesondere für den Arbeitnehmer, dem vier Monate vor der Pensionierung nach 44 Dienstjahren gekündigt worden ist, weil er sich mit einem Dienstchef schlecht verstand und es gewagte hatte, zweifelhafte Weisungen zu kritisieren. Zu denken ist in diesem Zusammenhang aber auch an jene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich über sexuelle Belästigung und Mobbing beschwert haben, oder an jenen Kaderangestellten, dem man nichts vorwerfen konnte, der aber trotzdem entlassen wurde, um den Ruf des Arbeitgebers zu schützen. Schliesslich fällt in diese Kategorie auch jener seriöse Mitarbeiter, der Unterschlagungen eines Vorgesetzten gemeldet hatte, um dann aufgrund einer eben diesem Vorgesetzten anvertrauten internen Untersuchung entlassen zu werden87.
Solche Kündigungen müssen mit hohen Sanktionen belegt werden können, damit die Wirkung der Sanktion strafend und abschreckend bleibt. Diese Sanktion muss sich deutlich abheben von Fällen, in denen sich der Arbeitgeber möglicherweise nichts zuschulden kommen liess, die Kündigung für die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer keine gravierenden Folgen hat oder die schwache Finanzkraft des Arbeitgebers eine tiefere Entschädigung nahelegt. Mit Blick auf die verschiedenen der Sanktion zukommenden Funktionen steht heute fest, dass der Höchstbetrag von sechs
82 Mobbing-Fall: Bundesgerichtsentscheid vom 16. Juni 2005, 4C.84/2005, Erw. 4.2; Einsatz während langer Zeit für die Einhaltung der Rechte der Arbeitnehmenden: Bundesgerichtsentscheid vom 28. März 2002, 4C.86/2001, Erw. 1e
83 Bundesgerichtsentscheid vom 26. Mai 2009, 4A_564/2008, Erw. 2
84 Bundesgerichtsentscheid vom 28. März 2002, 4C.86/2001, Erw. 1e (beträchtliche Finanzkraft); Bundesgerichtsentscheid vom 27. Februar 2007, 4C.370/2006, Erw. 3.2 (Unternehmen mit mehr als 40 Angestellten); Entscheid 4C.310/1998 vom 8. Januar 1999, Praxis 1999, Nr. 112 = SJ 1999, 277, Erw. 3d (Erwähnung dieses Kriteriums).
85 Entscheid 4C.310/1998, Praxis 1999, Nr. 112 = SJ 1999, 277, Erw. 4a
86 Botschaft 1984, Ziff. 620.6
87 Siehe BGE 131 III 535; Entscheid 4A_2/2008 vom 8. Juli 2008