Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2010/49: Teilrevision des Obligationenrechts (Sanktionen bei missbräuchlicher oder ungerechtfertigter Kündigung) · 42 Seiten
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Monatslöhnen nicht mehr genügt, um in schwerwiegenden Fällen eine genug hohe Entschädigung festlegen zu können, die sich klar von der Sanktion in weniger gravierenden Fällen abhebt oder in Fällen, wo es Gründe für eine Herabsetzung der Entschädigung gibt.
In der Praxis hat sich gezeigt, dass bei der Festlegung der Entschädigung die finanzielle Situation des Arbeitgebers berücksichtigt wird. Deshalb ist es nicht nötig, den diesbezüglichen Ermessensspielraum der Gerichte in allen Fällen einzuschränken, damit der Lage kleinerer und mittlerer Unternehmen Rechnung getragen werden kann. Eine derart differenzierende Lösung wäre mit keinen echten Vorteilen verbunden; sie verhinderte bloss, schwerwiegende Fälle, in denen der Arbeitgeber finanziell gut dasteht, gebührend ahnden zu können. Der Gesetzgeber muss auch keinen tieferen Maximalbetrag für kleine und mittlere Unternehmen festsetzen, da das Gericht im Rahmen der Festlegung der Entschädigung auch diesbezüglich die Situation des Arbeitgebers berücksichtigen kann. Für die Bemessung der Entschädigung scheint das Kriterium der Finanzkraft sowieso besser geeignet als die Grösse eines Unternehmens.
1.2.4 Besonderer Schutz für Arbeitnehmervertreter und Gewerkschaftsdelegierte
Sanktion bei missbräuchlicher oder ungerechtfertigter Kündigung
Wie oben ausgeführt (vgl. Ziff. 1.1.1.2 und 1.1.2) betrifft die Klage bei der IAO die Sanktion bei missbräuchlicher oder ungerechtfertigter Kündigung von Gewerkschaftsvertretern oder -delegierten. In seinen Stellungnahmen zur Klage des SGB konnte der Bundesrat bereits die diesbezügliche Gerichtspraxis darlegen88. Ebenfalls hat der Bundesrat über die tripartiten Gespräche berichtet, die in diesem Zusammenhang stattgefunden haben. Er hat sich auch schon zur Vereinbarkeit des schweizerischen Rechts mit dem IAO-Übereinkommen (Nr. 98) und zur Auslegung dieses Abkommens seitens des Ausschusses für Gewerkschaftsfreiheit geäussert. Der Bundesrat vertritt nach wie vor die Meinung, dass der Klage keine Folge zu geben ist.
Es besteht keine Notwendigkeit, die Wiedereinstellung als gesetzliche Sanktion vorzusehen, wenn Arbeitnehmende das Opfer einer missbräuchlichen oder ungerechtfertigten Entlassung werden. Dies gilt auch für den Fall der Kündigung wegen Gewerkschaftsangehörigkeit oder -nichtangehörigkeit oder wegen einer gewerkschaftlichen Tätigkeit (Art. 336 Abs. 2 Bst. a OR) oder wenn ein Arbeitnehmervertreter entlassen wird (Art. 336 Abs. 2 Bst. b OR). Schon der Entwurf des Bundesrats zur Revision des Kündigungsschutzes von 1988 - er ging weiter als der vom Parlament schliesslich angenommene Text - sah keine Wiedereinstellung vor89. Vielmehr sollte auch hier die gleiche Sanktion wie in den andern Fällen missbräuchlicher oder ungerechtfertigter Kündigungen gelten. Das Parlament hat dann explizit einen Antrag verworfen, der es dem Gericht erlauben wollte, die Wiedereinstellung der zu Unrecht entlassenen Arbeitnehmenden zu verfügen90. An dieser Entscheidung ist
88 Zusätzliche Bemerkungen des Bundesrates vom 16. Juni 2006; Bemerkungen des schweizerischen Bundesrates zu den Folgen der Empfehlung des Komitees vom 15. November 2006, vom 26. September 2008
89 Botschaft 1984, Art. 336e des Entwurfs
90 AB 1985 N 1130-1133