Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2010/49: Teilrevision des Obligationenrechts (Sanktionen bei missbräuchlicher oder ungerechtfertigter Kündigung) · 42 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 21Fedlex · Vorlage
aus den bereits erwähnten Gründen (vgl. Ziff. 1.2.1) festzuhalten. Die Wiedereinstellung ist in Konfliktsituationen nur schwer realisierbar, erst recht wenn sich das Verfahren zur Klärung der Rechtslage in die Länge zieht.
Zweck dieses Vorentwurfs ist und bleibt es aber, für eine wirksame Sanktion bei missbräuchlicher und ungerechtfertigter Kündigung zu sorgen. Die vorgeschlagene Erhöhung der Entschädigung, die auch bei einer Kündigung nach Art. 336 Abs. 2 Bst. a und b OR zur Anwendung gelangt, trägt diesem Anliegen Rechnung. Der damit erzielte Schutz ist wirkungsvoll genug. Es erübrigt sich daher, für die Tatbestände des Art. 336 Abs. 1 Bst. a und b OR eine noch schärfere Sanktion vorzusehen. Vertragliche Lösungen, wie sie schon heute in einigen GAV vorgesehen sind (vgl. Ziff. 1.1.3.3.), sollen aber auch in Zukunft möglich bleiben. Dabei ist sicherzustellen, dass das Gesetz den Sozialpartnern keine Hindernisse in den Weg legt, wenn sie sich für diese Lösung entscheiden (vgl. Ziff. 1.2.5).
Begründeter Anlass
Der erweiterte Kündigungsschutz gewählter Arbeitnehmervertreter gemäss Art. 336 Abs. 2 Bst. b OR ist unbestrittenermassen fester Bestandteil des geltenden Rechts. Gerade deshalb muss darüber diskutiert werden, ob der hier verwendete Begriff des begründeten Anlasses auch objektive und damit insbesondere auch wirtschaftliche Gründe erfasst. Der Bundesrat hat den Begriff des begründeten Anlasses in Anlehnung an Art. 340c Abs. 2 OR verwendet91. Danach muss der begründete Anlass in der Person der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers liegen, das heisst er muss mit dieser Person im Zusammenhang stehen92. Gleichzeitig hat das Bundesgericht entschieden, dass bei Art. 336 Abs. 2 Bst. b OR grundsätzlich auch wirtschaftliche Gründe in Betracht zu ziehen sind93. Nur wenn die geltend gemachten wirtschaftlichen Gründe im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Arbeitnehmervertreter stehen, wird der begründete Anlass verneint.
Richtig ist der Hinweis darauf, dass das Kriterium des begründeten Anlasses im Zusammenhang mit der missbräuchlichen Kündigung und nicht mit der Kündigung zur Unzeit erwähnt wird94. Das Parlament wollte sich mit dieser Systematik aber nicht vom Entwurf des Bundesrates distanzieren und diesen Tatbestand missbräuchlicher Kündigung gleich wie alle andern behandeln95. Der Gesetzgeber wollte im Gegenteil für diesen Fall einen erweiterten Kündigungsschutz vorsehen. Dieser zeichnet sich dadurch aus, dass der Arbeitgeber beweisen muss, dass er für die Kündigung einen begründeten Anlass hat. Ein solcher Anlass muss zwar nicht so schwerwiegend sein wie ein wichtiger Grund, aber doch eine besondere Tragweite haben. Es stellt sich ernsthaft die Frage, ob die Art und Weise, wie das Bundesgericht den Begriff des begründeten Anlasses ausgelegt hat, diesem Begriff einen Grossteil seiner Wirkung entzogen hat. Es ist auch kaum sinnvoll zu verlangen, dass der in der Person des Arbeitnehmers liegende Grund eine gewisse Qualität haben muss, damit die Kündigung gerechtfertigt ist, wenn gleichzeitig davon auszugehen ist, dass jeder wirtschaftliche Grund zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses berechtigt, ohne dass auch hier eine gewisse Qualifikation verlangt würde.
91 Botschaft 1984, Ziff. 620.11; AB 1985 N 1131-1132
92 BGE 130 III 353, Erw. 2.2.1
93 BGE 135 III 512, Erw. 6.2
94 BGE 135 III 512, Erw. 6.1
95 AB 1985 N 1134-1135