Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2010/49: Teilrevision des Obligationenrechts (Sanktionen bei missbräuchlicher oder ungerechtfertigter Kündigung) · 42 Seiten

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Ist dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen (Art. 9 Abs. 1 KSchG). Als Abfindung ist ein Betrag von bis zu zwölf Monatsverdiensten festzusetzen (Art. 10 Abs. 1 KSchG) oder sogar 15 (Arbeitnehmer hat das 50. Lebensjahr vollendet und das Arbeitsverhältnis hat mindestens 15 Jahre bestanden) oder 18 (55 Jahre und das Arbeitsverhältnis hat mindestens 20 Jahre bestanden).

Die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses während des Prozesses wird nicht vor dem Entscheid in erster Instanz ausgesprochen, ausser wenn die Kündigung offensichtlich unbegründet ist121. Nach der ersten Instanz wird die Wiedereinstellung ausgesprochen, wenn der Entscheid für den Arbeitnehmer vorteilhaft ist. Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäss widersprochen, und hat der Arbeitnehmer Klage erhoben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen gemäss Art. 102 Abs. 5 BetrVG weiterbeschäftigen. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Gericht ihn nämlich von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nur entbinden, wenn die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen würde oder der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich unbegründet war.

Die Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats oder der Personalvertretung ist während der Dauer ihrer Amtszeit und bis ein Jahr nach Beendigung nur aus wichtigen Gründen möglich (Art. 15 Abs. 1 und 2 KSchG). Den gleichen Schutz geniessen die Mitglieder eines Wahlvorstands und die Wahlbewerber bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses und während den darauffolgenden sechs Monaten (Art. 15 Abs. 3 KSchG). Die ausserordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats, des Wahlvorstands sowie von Wahlbewerbern bedarf der Zustimmung des Betriebsrats (Art. 103 Abs. 1 BetrVG). Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann das Arbeitsgericht sie auf Antrag des Arbeitgebers ersetzen (Art. 103 Abs. 2 BetrVG).

Italien

Der Kündigungsschutz ist hauptsächlich in der Legge 15 luglio 1996, n. 604 „Norme sui licenziamenti individuali“ (Gesetz über die Kündigung) und in der Legge 20 maggio 1970, n. 300 „Statuto dei lavoratori“ (Gesetz über die Arbeitnehmer) geregelt. Die Kündigung des Arbeitnehmers ist nur möglich aus wichtigen Gründen im Sinne von Art. 2119 des Codice civile (fristlos) oder aus einem gerechtfertigten Grund (Art. 1 des Gesetzes über die Kündigung). Die Kündigung und deren Gründe

- wenn der Arbeitnehmer dies innert 15 Tagen verlangt - müssen schriftlich ausgesprochen bzw. mitgeteilt werden (Art. 2 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Kündigung). Aus der Verletzung dieser formellen Voraussetzungen folgt die Nichtigkeit der Kündigung (Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Kündigung). Die Kündigung

121 BAG, Entscheid vom 27.2.1985, GS 1/84.