Vorlage und Bericht
Vernehmlassung 2010/49: Teilrevision des Obligationenrechts (Sanktionen bei missbräuchlicher oder ungerechtfertigter Kündigung) · 42 Seiten
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kann innert einer Frist von 60 Tagen angefochten werden (Art. 6 des Gesetzes über die Kündigung). Die Folgen einer Kündigung, die ohne wichtigen oder gerechtfertigten Grund ausgesprochen wurde, hängen von der Grösse des Betriebs ab. Wenn der Arbeitgeber mehr als 60 Arbeitnehmer in Italien oder mehr als 15 Arbeitnehmer in einem Betrieb in einer Gemeinde (mehr als fünf in der Landwirtschaft) beschäftigt, muss er den Arbeitnehmer wieder einstellen, ausser wenn der Arbeitnehmer auf die Wiedereinstellung verzichtet und eine Entschädigung verlangt, die maximal 15 Monatslöhne betragen kann (Art. 18 Abs. 1 und 5 des Gesetzes über die Arbeitnehmer). Wenn der Arbeitgeber 60 oder weniger Arbeitnehmer in Italien oder 15 oder weniger (fünf oder weniger in der Landwirtschaft) in einem einzigen Betrieb in einer Gemeinde beschäftigt, kann er den Arbeitnehmer mit einem neuen Vertrag einstellen oder ihm eine Entschädigung zahlen. Die Höhe der Entschädigung kann zwischen zweieinhalb und sechs Monatslöhnen betragen, in Betrieben, die mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigen, bis zu zehn Monatslöhne ab dem 10. Dienstjahr bzw. bis zu 14 Monatslöhne ab dem 20. Dienstjahr (Art. 8 über das Gesetz über die Kündigung).
Die Kündigung, die wegen politischen oder religiösen Gründen oder aufgrund der Angehörigkeit zu einer Gewerkschaft oder wegen einer Gewerkschaftstätigkeit ausgesprochen wurde, ist unabhängig von ihrer Begründung nichtig (Art. 4 des Gesetzes über die Kündigung). Dasselbe gilt für eine Kündigung, die aufgrund der Teilnahme an einem Streik oder die gestützt auf eine Diskriminierung wegen politischen Ansichten, Religion, Rasse, Sprache oder Geschlecht ausgesprochen wurde (Art. 15 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 des Gesetzes über die Arbeitnehmer).
Das italienische Recht sieht ebenfalls eine Abgangsentschädigung im Fall der Kündigung vor.
Österreich
Der Kündigungsschutz ist hauptsächlich im Bundesgesetz vom 14. Dezember 1973 betreffend die Arbeitsverfassung (Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG)122 geregelt. Nicht anwendbar ist dieses auf die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, auf die privaten Haushalte (Art. 33 Abs. 2 Ziff. 1 und 5 ArbVG) sowie für Mitglieder eines Organs einer juristischen Person, die zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen sind, und leitende Angestellte, denen massgebender Einfluss auf die Führung des Betriebes zusteht (Art. 36 Abs. 2 Ziff. 1 und 3 ArbVG). In jedem Betrieb, in dem dauernd mindestens fünf stimmberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt werden, sind von der Arbeitnehmerschaft Organe zu bilden (Art. 40 Abs. 1 ArbVG). Der Betriebsinhaber hat vor jeder Kündigung eines Arbeitnehmers den Betriebsrat zu verständigen, der innerhalb von fünf Arbeitstagen hiezu Stellung nehmen kann (Art. 105 Abs. 1 ArbVG). Der Betriebsinhaber hat auf Verlangen des Betriebsrates mit diesem über die Kündigung zu beraten (Art. 105 Abs. 2). Eine vor Ablauf dieser Frist ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam, es sei denn, der Betriebsrat habe bereits eine Stellungnahme abgegeben (Art. 105 Abs. 2 zweiter Satz). Wenn sich der Betriebsrat der Kündigung widersetzt hat, kann er diese anfechten. Wenn dies nicht der Fall ist, oder wenn er keine Stellungnahme über die Kündigung abgegeben hat, dann kann der Arbeitnehmer selber handeln. Die ordentliche Kündigung kann gestützt auf die ungerechtfertigten Gründe angefochten werden, die im Gesetz aufgelistet werden, namentlich die Mitgliedschaft oder die Tätigkeit in Gewerkschaften (Art. 105 Abs. 3 Ziff. 1 lit. a und b), die Teilnahme an Wahlen im Betrieb,
122 Stammfassung BGBl. Nr. 22/1974.