Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/50: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (KiBeV; Kinderbetreuungsverordnung) · 61 Seiten

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Gerade mit Blick darauf, dass zukünftig alle Personen, die in Einrichtungen oder bei Pflegeeltern platziert werden, bis zu ihrem vollendeten 18. Lebensjahr grundsätzlich denselben Schutz erhalten sollen, drängt sich eine einheitliche Begriffswahl auf. Schliesslich hat man sich für den Begriff des "Kindes" entschieden. Dabei handelt es sich um einen Begriff, der im schweizerischen Recht keine einheitliche Definition kennt. Kind kann sowohl eine unmündige Person sein als auch der volljährige Erbe eines verstorbenen Elternteils. Es handelt sich dabei zudem um einen Begriff, der für eine Person zwischen 14 und 18 Jahren etwas befremdlich wirkt; man spricht eher von einer bzw. einem Jugendlichen. Artikel 11 der Bundesverfassung spricht denn auch von Kindern und Jugendlichen. Der Ausdruck "Kind" bzw. "Kinder" hat jedoch den Vorteil, dass er, anders als die Begriffe unter den Ziffern 1 und 2, nicht negativ belastet ist. Er ist zudem geschlechtsneutral, was ihm auch bezüglich des Ausdrucks "Jugendliche" einen Vorteil verschafft. Viele internationale Übereinkommen wie die UNO-Kinderrechtskonvention (KRK) oder das Haager Kindesschutzübereinkommen (HKsÜ), auf die sich die PAVO bezieht, benützen, ungeachtet des tatsächlichen Alters der unmündigen Person, ausschliesslich den Begriff Kind oder Kinder. Zudem spricht auch die Gesetzesgrundlage zur KiBeV, das ZGB, von Kindern, aber nie von Jugendlichen.

Aus diesen Gründen und angesichts des Umstands, dass sich die Bestimmungen der KiBeV ausschliesslich mit der Betreuung unmündiger Personen befasst und das Alter nur mehr bei der Betreuung durch Tageseltern von Bedeutung ist, hatte die Begleitgruppe − auch mit Blick darauf, dass die Bestimmungen nicht unnötig schwerfällig formuliert sein sollen − den Ausdruck Kind bzw. Kinder favorisiert. Auch in der Vernehmlassung ist diese Begriffswahl auf gute Akzeptanz gestossen.

2.5.3 Tagesbetreuung

Der Begriff der Tagesbetreuung wird im heutigen Recht reduziert auf einen Teilaspekt in der Form der Tagespflege verwendet. Unter Tagespflege versteht man dabei die Betreuung eines Kindes unter 12 Jahren in einer Familie während des Tages (vgl. Art. 12 PAVO).

Unter Tagesbetreuung werden heute alle Formen der Betreuung von Kindern ausserhalb der Familien während des Tages verstanden, unabhängig davon, ob die Betreuung durch eine Familie oder in einer Einrichtung erfolgt. Daher verwendet der Vorentwurf den Begriff durchgängig für beide Betreuungsformen. Die bisherige Tagespflege wird damit in der Form der Betreuung durch Tageseltern dem Begriff "Tagesbetreuung" zugeordnet. Diesem Begriff gegenüber steht die Vollzeitbetreuung. Abgrenzungskriterium ist die Tageszeit, während der die Betreuung erfolgt, insbesondere ob das Kind auch die Nacht in der Einrichtung oder Familie verbringt (vgl. im Einzelnen die Definitionen in Art. 2).

2.5.4 Vollzeitbetreuung

Der Begriff der Vollzeitbetreuung wird im heutigen Recht zwar nicht verwendet, liegt den entsprechenden Bestimmungen der PAVO aber zugrunde: Sowohl die Familienpflege oder die Aufnahme zur späteren Adoption als auch die Heimpflege sind Betreuungsformen, die auf Dauer ausgerichtet sind. Der Begriff wird auch im VE-2010 als Oberbegriff in Abgrenzung zur Tagesbetreuung verwendet und umfasst die Betreuung in einer Familie oder einer Einrichtung sowohl tags- als auch nachtsüber.