Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/50: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (KiBeV; Kinderbetreuungsverordnung) · 61 Seiten

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Aus den Definitionen nach Artikel 2 folgt im Übrigen, dass keine Bewilligungspflicht besteht für:

− die unentgeltliche Betreuung von Kindern durch Tageseltern und in Tageseinrichtungen;

− die entgeltliche Tagesbetreuung, deren Umfang die bewilligungspflichtige Mindestdauer

nicht erreicht, d.h. die weniger als 10 Stunden pro Woche (Tagesbetreuung) oder weniger als 12 Wochen pro Kalenderjahr dauert;

− die entgeltliche oder unentgeltliche Betreuung durch Pflegeeltern oder in Vollzeit-

einrichtungen, die weniger als drei Tage und Nächte pro Woche oder weniger als vier aufeinanderfolgende Wochen oder weniger als insgesamt 10 Wochen pro Kalenderjahr erfolgt.

Absatz 2 gibt den Kantonen die Möglichkeit, weitere Ausnahmen vorzusehen. Ausnahmen sind aber nur dann zulässig, wenn Eignungsabklärung und Beaufsichtigung gewährleistet bleiben. Dies ist dann zu bejahen, wenn eine spezielle Einrichtung beispielsweise der kantonalen Schulgesetzgebung untersteht, die ebenfalls eine Bewilligungs- und eine Aufsichtspflicht vorsieht.

Art. 8 Behördliche Platzierung

Auch eine Behörde darf ein Kind nur bei Betreuungspersonen oder in Einrichtungen unterbringen, denen vorgängig eine Bewilligung erteilt worden ist (Abs. 1). Damit wird klargestellt, dass die heute häufig anzutreffende Praxis unzulässig ist, wonach die Abklärung, ob sich Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller als Pflegeeltern eignen und ihnen eine Bewilligung erteilt werden kann, erst erfolgt, nachdem bereits ein Kind aufgenommen worden ist. In begründeten Fällen kann ein Kind ausnahmsweise auch jemandem anvertraut werden, der noch nicht über eine Bewilligung verfügt (Abs. 2). Ein solcher Ausnahmefall liegt dann vor, wenn die Situation schnelles Handeln erfordert, sich aber trotz entsprechender Bemühungen keine Betreuungsperson oder Einrichtung finden lässt, die bereits über eine Bewilligung verfügt, oder wenn es sich um eine absehbar kurze Platzierung von wenigen Tagen handelt. Werden hingegen immer wieder die gleichen Betreuungspersonen für kurzfristige Platzierungen im Sinne einer Übergangslösung berücksichtigt, unterstehen diese Personen der Bewilligungspflicht. Auch in solchen Ausnahmesituationen ist dem Wohl des Kindes besondere Beachtung zu schenken; keinesfalls darf es an einem Ort platziert werden, der offensichtlich oder vermutungsweise seinem Wohl nicht entspricht und seinen Bedürfnissen nicht gerecht werden kann, beispielsweise weil die Betreuungspersonen krankheitshalber nicht in der Lage sind, das Kind zu betreuen.

Bei behördlichen Platzierungen handelt es sich in der Regel um einen elterlichen Obhutsentzug als Folge einer Kindesschutzmassnahme. Die Entgeltlichkeit der Betreuung spielt dabei ebenso wenig eine Rolle wie die Beziehung der Betreuungspersonen zu den Eltern des auf behördliche Anordnung hin zu platzierenden Kindes. An dieser Stelle gilt es festzuhalten, dass die zuständige Behörde immer dann, wenn eine Situation nach einer Fremdplatzierung verlangt, auch einen Obhutsentzug aussprechen muss und sich nicht damit begnügen darf, die Eltern zu einer Einwilligung in eine Fremdplatzierung zu bewegen bzw. zu drängen.

Von der Bewilligungspflicht betroffen sind auch behördliche Kriseninterventionen, d.h. Platzierungen von Kindern auf behördliche Anordnung hin im Rahmen einer Notfall- oder Time-out-Platzierung. Solche Interventionen zeichnen sich dadurch aus, dass sie meist für