Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/50: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (KiBeV; Kinderbetreuungsverordnung) · 61 Seiten

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eine befristete Zeit, d.h. eine Dauer von oft nur wenigen Tagen oder Wochen, erfolgen und hohe Anforderungen an die Betreuungspersonen stellen. Kinder in akuten Krisensituationen bedürfen fast immer einer speziellen Betreuung, die Pflegeeltern oder auch Einrichtungen, welche die notwendigen Voraussetzungen nicht mit sich bringen, schnell überfordert.

Damit verbunden ist eine immer wieder anzutreffende Praxis, wonach insbesondere Einrichtungen, die bereits eine Bewilligung besitzen, die von ihr betreuten Kinder, z.B. im Rahmen eines "Time-out", anderen Personen oder Einrichtungen im In- oder gar Ausland anvertrauen, ohne dass diese über eine Bewilligung verfügen. Hier konkretisiert Absatz 3 die Rechtslage und entspricht damit einem besonderen Anliegen der interessierten Kreise. Denn schon heute wären solche ausgelagerten Betreuungsangebote eigentlich bewilligungspflichtig.

Art. 9 Betreuungsverbot

In allen Fällen, in denen für die Betreuung von Kindern keine Bewilligung notwendig ist, eröffnet Artikel 9 die Möglichkeit, sowohl die Tagesbetreuung als auch die Vollzeitbetreuung im Einzelfall zu verbieten, wenn die Betreuungspersonen dafür nicht geeignet sind oder die Verhältnisse offensichtlich nicht genügen. Diese Bestimmung entspricht ebenfalls dem geltenden Recht (Art. 1 Abs. 2 PAVO). Es handelt sich dabei um eine Konkretisierung des Kindesschutzes: Die Bestimmung stellt eine Art "Rettungsanker" oder "escape clause“ dar, die es ermöglicht, in Situationen einzugreifen, in denen das Kindeswohl gefährdet ist.

Art. 10 Einreichung des Gesuchs

Als Tages- oder Pflegeeltern können sich nur natürliche Personen, die handlungsfähig sind, d.h. die volljährig und urteilsfähig sind, bewerben. Ein Gesuch stellen kann sowohl eine Einzelperson als auch ein Paar, das zusammenlebt, und zwar unabhängig von dessen Zivilstand. Somit können sich sowohl Konkubinatspaare als auch Paare in eingetragener Partnerschaft als Tageseltern bewerben. Für die Bewerbung als Pflegeeltern ist Artikel 25 Absatz 2 zu beachten: Personen, die als Paar zusammenleben, können sich nur gemeinsam als Pflegeeltern bewerben. Begründete Ausnahmen sind möglich, so z.B. dann, wenn der Ehegatte dauernd urteilsunfähig ist. Die unterschiedliche Behandlung von Tages- und Pflegeeltern wird durch den Umstand gerechtfertigt, dass ein Kind in der Tagesbetreuung das Leben eines Paares gar nicht oder nur geringfügig tangiert, bleibt doch meist nur eine oder einer der beiden zu Hause und ist für die Kinderbetreuung zuständig. Eine Fremdbetreuung durch Pflegeeltern ist demgegenüber auf volle Integration des betreuten Kindes in das Familienleben des Paares ausgerichtet, sodass nicht nur das Einverständnis derjenigen Person nötig ist, die während der Woche einer Erwerbsarbeit nachgeht, sondern auch deren Eignung als Pflegemutter oder Pflegevater abgeklärt werden muss.

Während eine Bewilligung für die Betreuung von Kindern als Tages- oder Pflegeeltern nur an natürliche Personen erteilt werden kann, können auch juristische Personen ein Gesuch um Bewilligung einer Einrichtung oder eines Tages- oder Pflegeelterndienstes einreichen. Zugelassen sind auch Personengesellschaften, etwa eine Kollektivgesellschaft.