Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/50: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (KiBeV; Kinderbetreuungsverordnung) · 61 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 33Fedlex · Erläuternder Bericht

Art. 11 Prüfung des Gesuchs

Die kantonale Behörde hat die Verhältnisse einer Gesuchstellerin oder eines Gesuchstellers genau abzuklären. Mit Blick auf die Betreuung von Kindern mit aussergewöhnlichen Bedürfnissen oder solchen in einer akuten Krisensituation ist auch zu prüfen, ob sich die Tages-, Pflegeeltern und Einrichtungen sowie die Tageseltern- und Pflegeelterndienste für die Betreuung solcher Kinder bzw. die Vermittlung und Begleitung solcher Betreuungsverhältnisse eignen. Die Abklärung soll zeigen, ob beispielsweise die Betreuungspersonen damit in fachlicher Hinsicht umgehen können und den erhöhten Betreuungs- bzw. Abklärungsaufwand zu leisten vermögen. Sind die eingereichten Unterlagen und Angaben zu wenig aussagekräftig oder lassen sie sogar Zweifel an der Eignung aufkommen, darf die Behörde die Bewilligung erst erteilen, wenn das Gesuch vollständig ist oder die Zweifel ausgeräumt werden konnten. Verfügt die Behörde in einem bestimmten Bereich selber nicht über die nötigen Fachkenntnisse, ist sie verpflichtet, eine Expertin oder einen Experten beizuziehen (Abs. 2).

Angesichts der besonderen Intensität der Vollzeitbetreuung sind die Behörden gehalten, die Verhältnisse von Pflegeeltern und Vollzeiteinrichtungen sehr genau abzuklären. Müssen bereits aufgenommene Kinder anderweitig untergebracht werden, weil sich beispielsweise die gesuchstellenden Personen als Pflegeeltern letztlich doch nicht eignen, wird eine solche Umplatzierung von den Kindern in der Regel als traumatisierender empfunden als bei einem Wechsel der Tageseltern. Im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung dürfen daher keine Zweifel an der Eignung von Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern bestehen.

Was Tageseltern- und Pflegeelterndienste anlangt, ist ein Augenschein vor Ort nicht zwingend, zumal in deren Räumlichkeiten keine Kinder betreut werden. Allerdings kann es angezeigt sein, sich von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Organisation ein persönliches Bild zu machen oder spezialisierte Fachpersonen zuzuziehen, wenn Fragen offen sind, welche die zuständige Behörde nicht befriedigend zu beantworten vermag, oder wenn Abklärungen notwendig sind, die üblicherweise einer Expertin oder einem Experten anvertraut werden. Mit Blick darauf, dass die zentrale kantonale Behörde nach der Erteilung der Bewilligung einen solchen Dienst bei der Vorprüfung von Gesuchen um Bewilligung als Tages- oder Pflegeeltern beiziehen (Abs. 3) sowie dessen Unterstützung bei der Aufsicht über bewilligte Tages- und Pflegeeltern in Anspruch nehmen kann (Art. 62 Abs. 4), muss sichergestellt sein, dass diese Kompetenzen auch im Sinn und Geist der KiBeV, d.h. letztlich zum Wohl der betreuten Kinder, ausgeübt werden. Grosse Aufmerksamkeit verlangt daher nicht nur die Abklärung der Verhältnisse, sondern auch die spätere Beaufsichtigung dieser Dienste. Nur wenn beide auf einem qualitativ hochstehenden Niveau erfolgen, ist ein Beizug solcher Dienste zu rechtfertigen. Die Abklärung der Verhältnisse insbesondere eines Pflegeelterndienstes stellt damit hohe Anforderungen an die fachlichen Fähigkeiten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Behörde.

Absatz 3 ermächtigt die kantonale Behörde, Gesuche von Personen als Tages- oder Pflegeeltern, die vorgängig durch einen Tageseltern- oder Pflegeelterndienst geprüft wurden, in einem vereinfachten Verfahren zu prüfen und zu bewilligen. Die Prüfung solcher Gesuche und die Antragstellung an die zuständige Behörde um Bewilligung ist eines jener Rechte, die mit der Bewilligung eines Tageseltern- bzw. Pflegeelterndienstes verbunden sind (vgl. Art. 50 Bst. a). Die Möglichkeit der Beschränkung auf ein einfaches Verfahren kann zu einer erheblichen Entlastung der kantonalen Behörde führen. Allerdings darf sie sich nicht auf den Antrag stützen und diesen in einem vereinfachten Verfahren bewilligen, wenn Zweifel bezüglich des Resultats der Abklärungen seitens des Dienstes bestehen oder sogar Zweifel an den