Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/50: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (KiBeV; Kinderbetreuungsverordnung) · 61 Seiten

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Gesuchstellenden aufkommen. In diesem Fall muss das Gesuch einer ordentlichen Prüfung durch die kantonale Behörde unterzogen werden. Krankt das Gesuch an einem behebbaren Mangel, kann allenfalls auch dessen Rückweisung zur Verbesserung und/oder Ergänzung an den Tageseltern- bzw. Pflegeelterndienst in Betracht gezogen werden.

Art. 12 Bewilligungsentscheid

Die kantonale Behörde gemäss Artikel 3 Absatz 1 entscheidet ausnahmslos über alle Gesuche um Erteilung einer Bewilligung als Pflegeeltern, zum Betrieb einer Vollzeiteinrichtung oder als Pflegeelterndienst. Bewilligungen für Tageseltern, Tageseinrichtungen oder Tageselterndienste erteilt sie nur, sofern der Kanton diese Aufgabe keiner anderen geeigneten Behörde übertragen hat (Art. 3 Abs. 2). Der Entscheid ist zu begründen; die entscheidleitenden Überlegungen müssen ersichtlich sein, um die nötige Nachvollziehbarkeit des Entscheids zu gewährleisten.

Die Personen, deren Gesuch bewilligt wird, sind über ihre Rechte und Pflichten zu informieren. Insbesondere kann Ihnen später unter Umständen kein Fehlverhalten vorgeworfen werden, wenn sie nicht darüber in Kenntnis gesetzt wurden, dass sie beispielsweise wesentliche Änderungen ihrer Verhältnisse der kantonalen Behörde zu melden haben und dieser Pflicht in der Folge nicht nachkommen (Abs. 2 Bst. a). Auch Angaben über die zu übermittelnden Daten für statistische Zwecke müssen in der Bewilligung enthalten sein (Abs. 2 Bst. b). Absatz 2 ist auch anwendbar auf meldepflichtige Vermittlungsdienste (Abs. 3).

Art. 13 Änderung der Bewilligung

Die Überprüfung einer Bewilligung und ihre allfällige Anpassung gehen in der Regel auf Meldungen zurück, zu denen die Tages- und Pflegeeltern (Art. 41), die Einrichtungen (Art.

47) sowie die Tageseltern- und Pflegeelterndienste (Art. 56) verpflichtet sind, sobald es sich um wesentliche Änderungen handelt, welche die Voraussetzungen der Bewilligung berühren.

Art. 14 Entzug der Bewilligung

Sobald die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht mehr erfüllt sind und festgestellte Mängel nicht behoben werden können, hat die kantonale Behörde die Bewilligung zu entziehen. Der Entzug der Bewilligung ist immer ultima ratio, wenn andere Massnahmen erfolglos geblieben sind oder von vornherein klar ist, dass sie keinen Erfolg bringen werden.

Zum Entzug einer Bewilligung führen in der Regel nur gravierende Mängel oder nicht entschuldbares Fehlverhalten. Eine einmalige Entgleisung sollte in der Regel zu einer blossen Verwarnung führen. Gibt eine Tagesmutter in einem entschuldbaren emotionalen Gemütszustand dem Kind eine Ohrfeige, wäre der Entzug der Bewilligung unverhältnismässig. Gehört eine solche Handlung jedoch zum üblichen Erziehungsstil von Betreuungspersonen, von dem sie auch nach entsprechenden Aufforderungen und einem allfälligen Besuch einschlägiger Kurse nicht ablassen, ist der Entzug der Bewilligung die einzig richtige Massnahme. Handelt es sich um eine Betreuungsperson in einer Einrichtung, kann die Entlassung der fehlbaren Person gefordert werden; die Androhung des Entzugs der Bewilligung wäre jedoch unumgänglich, sollte sich die Einrichtung zu diesem Schritt nicht entschliessen können.