Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/50: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (KiBeV; Kinderbetreuungsverordnung) · 61 Seiten

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platzierende Behörde bzw. keine mit einer Beistandschaft betraute Person involviert, die zu informieren wäre.

Art. 41 Meldungen wesentlicher Änderungen

Diese Bestimmung bezieht sich auf Artikel 16 bis 19 (Tageseltern) beziehungsweise 23 bis 26 (Pflegeeltern). Meldepflichtig sind demnach alle Ereignisse, welche die Voraussetzungen der Bewilligung betreffen. Dies ist der Fall, wenn beispielsweise die Tages- oder Pflegemutter handlungsunfähig wird, die Wohnverhältnisse wegen eines Umzugs oder wegen Nachwuchses zu eng werden und nicht mehr genügen oder die von der kantonalen Behörde vorgeschriebenen Kurse nicht besucht werden können. Zu melden ist aber auch, wenn Pflegeeltern, die mit einem Pflegeelterndienst zusammenarbeiten, die vertragliche Zusammenarbeit kündigen und sich selbständig machen; dies ist schon deshalb nötig, weil die Aufsicht in einem solchen Fall möglicherweise neu vollumfänglich von der zuständigen kantonalen Behörde übernommen werden muss.

Absatz 2 verpflichtet zudem Tages- und Pflegeeltern, die mit einem Tageseltern- oder Pflegeelterndienst zusammenarbeiten, auch diese Dienste über Vorkommnisse gemäss Absatz 1 zu informieren.

Art. 42 Übermittlung der statistischen Angaben

In der Bewilligung ist genau anzugeben, welche Angaben der zuständigen Behörde (Art. 78 Abs. 3) zu übermitteln sind; dieser Verpflichtung haben die bewilligungspflichtigen Tages- und Pflegeeltern jährlich unaufgefordert nachzukommen. Sie sind von der Bewilligungsbehörde darüber zu informieren, dass die Auswertungen anonymisiert erfolgen und keine Rückschlüsse auf die Herkunft der Angaben zulassen.

1.3.3 3. Abschnitt: Einrichtungen

Art. 43 Weiterbildung

Anders als Tages- und Pflegeeltern, die sich angemessen und damit den Umständen entsprechend weiterbilden sollen, sind die Leitung einer Einrichtung sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Betreuungsfunktion verpflichtet, Weiterbildungskurse zu besuchen. Eine weitere Einschränkung besteht darin, dass es sich dabei um vom Kanton anerkannte Kurse handeln muss. Die Unterschiede zu Artikel 38 liegen darin begründet, dass von einer professionellen Einrichtung bzw. ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ein grösseres und vielseitigeres Engagement in Bezug auf die Weiterbildung erwartet werden kann als von Tages- und Pflegeeltern. Die Kantone können auch zu einem Besuch bestimmter Kurse verpflichten (Abs. 2), sofern dafür eine Notwendigkeit besteht.

Art. 44 Verzeichnisse

Tageseinrichtungen haben der Aufsichtsbehörde auf deren Verlangen Verzeichnisse über die von ihnen betreuten Kinder herauszugeben, während Vollzeiteinrichtungen die von ihnen zu führenden Verzeichnisse unaufgefordert einzureichen haben (Abs. 1 und 2). Die Verzeichnisse von Tageseinrichtungen müssen dabei lediglich grundsätzliche Informationen