Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/50: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (KiBeV; Kinderbetreuungsverordnung) · 61 Seiten
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enthalten (Abs. 3), von Vollzeiteinrichtungen werden hingegen detailliertere Angaben verlangt (Abs. 4). Dieser Unterschied liegt im Umstand begründet, dass Vollzeiteinrichtungen meist Kinder aufnehmen, die aufgrund von Kindesschutzmassnahmen platziert werden und deren Eltern zumeist keine zusätzliche externe Aufsichtsfunktion wahrnehmen können. Die Aufsichtspflicht ist in diesem Fall strenger zu handhaben und verlangt daher nach Mitteln, die einen vertieften Einblick in die entsprechenden Betreuungsverhältnisse gewähren. Unter den in Absatz 4 Buchstabe d erwähnten besonderen Vorkommnissen sind beispielsweise allfällige kriminelle Handlungen, Krankheiten von einigem Gewicht oder allgemein Probleme, aber auch positive Ereignisse und Entwicklungsschritte von gewisser Tragweite zu verstehen.
Art. 45 Pflichten von Vollzeiteinrichtungen bei behördlichen Platzierungen
Während das Kind bei der Tagesbetreuung zwischen Tagesfamilie oder Krippe und Eltern hin- und herpendelt, wird es in einer Vollzeiteinrichtung in der Mehrzahl der Fälle auf behördliche Anordnung hin meist über längere Zeit tags- und nachtsüber betreut, unter Umständen sogar ohne Kontaktmöglichkeit nach aussen. In einer solchen Situation ist es von entscheidender Bedeutung, dass sich das Kind dem System "Einrichtung" nicht ausgeliefert vorkommt, sondern dass sein Recht, für sich aktiv werden zu können, von den Betreuungspersonen und der Leitung der Einrichtung respektiert wird. Absatz 1 zählt drei grundlegende Aspekte auf, von denen das Kind Kenntnis erhalten soll und auf deren Umsetzung das betreute Kind Anspruch hat. Bezüglich Buchstabe b ist anzumerken, dass es sich bei den Vertrauenspersonen um solche sowohl innerhalb als auch ausserhalb der Einrichtung handeln kann. Wenn das Kind nur interne Kontaktpersonen hat, an die es sich in der Not wenden kann, wird es sich allerdings häufig alleine gelassen fühlen, denn eine Kontaktstelle oder -person innerhalb der Einrichtung wird häufig als Teil des Systems und nicht als eine objektiv neutrale Stelle wahrgenommen, an die sich das Kind vertrauensvoll wenden kann. In einem solchen Fall kann es für das Kind ausserordentlich wichtig sein, wenn die Vertrauensperson jemand von ausserhalb ist. Vorschläge insbesondere des urteilsfähigen betreuten Kindes, wen es sich als Vertrauensperson wünscht, sind zu prüfen; dem Vorschlag des Kindes ist zu entsprechen, soweit nicht wichtige Gründe dagegen sprechen. Wenn sonst keine Vertrauensperson ausserhalb der Einrichtung vorhanden ist, muss das Kind wissen, wie es seine Beiständin oder seinen Beistand oder die Kindesschutzbehörde erreichen kann.
Absatz 2 nimmt die Einrichtungen bei Um- und Rückplatzierungen in die Pflicht. Von Kindern werden solche Wechsel oft als problematisch empfunden. Gerade wenn sich das Kind am neuen Ort wohlfühlt und nicht um- oder rückplatziert werden möchte, ist es für die erfolgreiche Umsetzung der Entscheidung wichtig, dass das Kind entsprechend vorbereitet und unterstützt wird. Obwohl grundsätzlich die platzierende bzw. die umplatzierende Behörde dafür besorgt sein muss, dass das Kind mit einem solchen Entscheid nicht alleine gelassen wird, ist die Einrichtung, in der es unter Umständen schon mehrere Jahre verbracht hat, dem Kind näher und kann es bei diesem Wechsel daher besser unterstützen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Entscheid nicht unerwartet kommt und kurzfristig umgesetzt werden muss.
Absatz 2 Buchstabe b betraut die Einrichtung mit einer weiteren flankierenden Massnahme: Sie soll das betreute Kind an der Schwelle zur Volljährigkeit unterstützen, wenn es noch nicht selber für sich sorgen kann. Das dürfte heute meistens der Fall sein, da 18-jährige Personen selten über eine abgeschlossene Ausbildung verfügen. Hintergrund dieser